Die Vorinstanz erachtete es sodann gestützt auf den in Anklageziffer II.3. umschriebenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG für die Besorgung der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung verantwortlich gewesen, diesen Pflichten jedoch vorsätzlich nicht nachgekommen sei, indem für die Jahre 2017/2018 einzig eine provisorische Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt worden seien und für das Jahr 2019 die Buchhaltung gänzlich gefehlt habe. Da über die D._____ AG am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet worden sei, habe sich der Beschuldigte der unterlassenen Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m.