4. Unterlassen der Buchführung 4.1. Die Vorinstanz erachtete es sodann gestützt auf den in Anklageziffer II.3. umschriebenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG für die Besorgung der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung verantwortlich gewesen, diesen Pflichten jedoch vorsätzlich nicht nachgekommen sei, indem für die Jahre 2017/2018 einzig eine provisorische Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt worden seien und für das Jahr 2019 die Buchhaltung gänzlich gefehlt habe.