3.5.3. In subjektiver Hinsicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt davon ausgegangen ist bzw. davon hätte ausgehen müssen, eine noch nicht verfallene Schuld zu bezahlen. Mangels Vorsatz scheidet demnach auch eine versuchte Tatbegehung aus. - 17 - 3.6. Gestützt auf das Vorstehende erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet und der Beschuldigte ist vom Tatvorwurf der Gläubigerbevorzugung freizusprechen.