Doch selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen wäre, dass der Fälligkeitstermin am 16. Oktober 2019 eingetreten wäre, lässt die Anklage nicht eindeutig darauf schliessen, dass die Rückzahlung Mitte Oktober 2019 vor Fälligkeit erfolgt wäre. Im Ergebnis lässt sich deshalb nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Rückzahlung vor Fälligkeit vorgenommen bzw. angeordnet hätte, weshalb bereits der objektive Tatbestand der Gläubigerbevorzugung nicht erfüllt ist und der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen ist.