die Rückzahlung erstmals bereits im August 2019 (vgl. BO 5.9.1 act. 347; GA act. 263 – wonach AA._____ die Rückzahlung zeitgleich mit P._____ gefordert habe). Entsprechend wäre das Darlehen spätestens Mitte September 2019 zur Rückzahlung verfallen. Dass ihm der Gläubiger darüber hinaus allenfalls einen weiteren Monat zur Zahlung einräumte – wie es der Beschuldigte im Memorandum ausgeführt hat, vermag indessen an der Fälligkeit der Forderung nichts zu ändern (vgl. dazu auch VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 115/2019, S. 150-153, S. 151).