BO 5.10 act. 6). Aus der entsprechenden Formulierung folgt aber entgegen der Staatsanwaltschaft nicht zwangsläufig, dass das Darlehen nicht bereits vor dem 15. Oktober 2019 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf eine bestimmte Aufforderung hin vereinbart wurde, innert sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (vgl. Art. 318 OR; vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten verlangte AA._____ die Rückzahlung erstmals bereits im August 2019 (vgl. BO 5.9.1 act.