3.5.2. Der Tatvorwurf bezüglich des genannten Darlehens liegt gemäss Anklage darin begründet, dass der Rückzahlungsanspruch Mitte Oktober 2019 noch nicht fällig gewesen sei und der Beschuldigte AA._____ dadurch vor anderen Gläubigern bevorzugt habe. Wann das Darlehen zur Rückzahlung fällig wurde, lässt sich der Anklage jedoch nicht entnehmen. Die Staatsanwaltschaft sowie auch der Beschuldigte verweisen diesbezüglich im Berufungsverfahren auf das Memorandum des Beschuldigten, in welchem er ausführte, AA._____ und P._____ hätten ihr Geld beide bis spätestens am 15. Oktober 2019 zurückhaben wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 2; Berufungsantwort Rz. 7; BO 5.10 act. 6).