3.4.3. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte stets bewusst, dass das Fahrzeug weder ihm noch der D._____ AG, sondern AD._____ gehörte, von welchem er das Fahrzeug gestützt auf einen Kommissionsvertrag anvertraut erhalten hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 24.3.2). Entsprechend hat der Beschuldigte eine Bevorzugung von P._____ zulasten des Schuldnervermögens durch sein Handeln weder gewollt noch in Kauf genommen, weshalb der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist und entsprechend auch eine Strafbarkeit wegen versuchter Tatbegehung ausser Betracht fällt.