HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 167 StGB). Beim fraglichen BMW 530d handelt es sich nach dem Gesagten um Dritteigentum und damit nicht um Vermögen der D._____ AG, weshalb dessen Übergabe an P._____ folglich von vornherein den objektiven Tatbestand der Gläubigerbevorzugung nicht erfüllen kann.