3.4.2. Der Beschuldigte hat dem Darlehensgläubiger P._____ einen BMW 530d im Wert von Fr. 22'000.000 zur Tilgung einer am 2. August 2019 fälligen Darlehensforderung übergeben (BO act. 5.9.1 347). Dabei ist unbestritten, dass das fragliche Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt in seinem oder dem Eigentum der D._____ AG gestanden hat (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft S. 2; Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 4). Eine Gläubigerbevorzugung kann indessen nur am schuldnerischen Vermögen begangen werden, das als Zwangsvollstreckungssubstrat im Rahmen eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens unter die Gläubiger verteilt werden soll (vgl.