Das erstgenannte Darlehen von P._____ ist damit einzig in rechtlicher Hinsicht, während in Bezug auf jenes von AA._____ das Fälligkeitsdatum umstritten ist. 3.4. 3.4.1. Was das Darlehen von P._____ betrifft, erachtet das Obergericht den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB mit der Vorinstanz als nicht erfüllt.