3.3. Der Beschuldigte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingestanden, das Darlehen von P._____ in Höhe von Fr. 100'000.00 durch Übertragung eines BMW 530d im Wert von Fr. 22'000.00 sowie jenes von AA._____ in Höhe von Fr. 143'000.00 durch Überweisung sowie Barzahlung im Oktober 2019 getilgt zu haben (BO 4.1.5 act. 8; BO 5.10 act.6; GA act. 308). Wie vorstehend im Kontext des Tatvorwurfs der Misswirtschaft ausgeführt, war sich der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der D._____ AG bewusst und wurde über das Unternehmen mit Verfügung vom tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet (vgl. oben). - 15 -