Art. 167 StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach den gesetzlichen Regeln der Zwangsvollstreckung. Die strafbare Handlung liegt in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welcher der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat. Als unübliches Zahlungsmittel gilt nach der Rechtsprechung u.a. das Überlassen von Waren oder Forderungen an Zahlungsstatt. Ebenfalls unter diese Tatvariante fällt die Verrechnung des Gegenwerts von Warenverkäufen mit bestehenden Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 23 E. 4b f.).