Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch des Beschuldigten mit der Begründung, dass die Übertragung des Fahrzeuges einerseits entgegen der Vorinstanz auch unter den konkreten Umständen ein unübliches Zahlungsmittel darstelle, andererseits die Forderung von AA._____ am 16. Oktober 2019 verfallen und deshalb zumindest teilweise vor Fälligkeit getilgt worden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Der Beschuldigte beantragt (sinngemäss) die Abweisung der Berufung (vgl. Berufungsantwort Rz. 3 ff.).