Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten zwar als erstellt, jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 167 StGB als nicht tatbestandsmässig und sprach den Beschuldigten - 14 - deshalb vom Vorwurf der Gläubigerbevorzugung frei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3).