Dies vermag ihn nicht zu entlasten, zumal es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden handelt, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb und sich nicht einmal um Transparenz hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse bemühte, sondern weiter zuwartete, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Darüber hinaus war sich der Beschuldigte auch bewusst, mit der Aufnahme des Darlehens von P.___