2.5. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl ihm die finanzielle Schieflage der D._____ AG spätestens im Mai 2019 bewusst war. Das ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er bereits seit Januar 2019 wiederholt versucht hatte, bei der AB._____ einen Kontokorrentkredit zu erhalten, ihm dies jedoch auch bis dahin aufgrund des schlechten Geschäftsgangs nicht gelang und er in der Folge am 20. Mai 2019 seinem Mitarbeiter per WhatsApp schrieb, dass «nur die AB._____ sie retten könne» (BO 1.7.26 act.