Der Beschuldigte hat die finanzielle Lage der D._____ AG verschlimmert, indem er sich trotz erkennbar unzutreffender Bilanz nicht um finanzielle Transparenz gekümmert und trotz besorgniserregender Vermögenslage sowie Liquidität keine Massnahmen nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) getroffen hat. Vielmehr hat er den Betrieb dennoch bis Ende Oktober 2019 weitergeführt und damit das Unternehmen mit zusätzlichen Verbindlichkeiten in Form von Darlehen und Fixkosten belastet. Entsprechend ist diesbezüglich auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Verschlimmerung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erstellt.