2.4.2. Als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft gilt die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung und deren Verschlimmerung. Nicht erforderlich ist hingegen eine Gläubigerschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Der Beschuldigte hat die finanzielle Lage der D._____ AG verschlimmert, indem er sich trotz erkennbar unzutreffender Bilanz nicht um finanzielle Transparenz gekümmert und trotz besorgniserregender Vermögenslage sowie Liquidität keine Massnahmen nach Art.