Aufgrund der dargelegten Liquiditätsengpässe nahm der Beschuldigte nebst dem bereits erwähnten Darlehen von P._____ ebenfalls im ersten Halbjahr 2019 ein weiteres Darlehen in Höhe von Fr. 143'000.00 von AA._____ auf (BO 4.1.11 act. 10 f.). Während das erste der beiden Darlehen mit Fr. 4'000.00 pro Monat verzinst war (BO 5.9.1 act. 347) sah das zweite eine Gewinnbeteiligung von 50 % vor (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), womit beides wucherisch erscheint und die D._____ AG weiter in die Verschuldung trieb. Schliesslich kaufte der Beschuldigte im Februar 2019 für Fr. 450'000.00 einen «Ferrari 812 Superfast» und schöpfte damit einen Grossteil der Finanzierungslimite der F.___