Als zusätzliche Bankrotthandlungen können dem Beschuldigten jedoch nicht nur seine pflichtwidrige Untätigkeit, sondern darüber hinaus auch leichtsinnige Geschäftsentscheide vorgeworfen werden, mit welchen er die finanzielle Lage der D._____ AG zusätzlich verschlimmert hat und welche letztendlich zum Konkurs geführt haben. Denn Misswirtschaft im strafrechtlichen Sinne betreibt auch, wer zu völlig marktwidrigen Konditionen Kredite aufnimmt oder gewagte Spekulationen betreibt (vgl. HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 165 StGB). Aufgrund der dargelegten Liquiditätsengpässe nahm der Beschuldigte nebst dem bereits erwähnten Darlehen von P.___