mehr bedienen konnte (BO 4.1.1 act. 6) und er das Unternehmen in der Folge mit weiterem Fremdkapital in Form eines Darlehens von P._____ in Höhe von Fr. 100'000.00 belastete (BO act. 5.9.1 act. 347; GA act. 262), ist davon auszugehen, dass eine Überschuldung vorgelegen hat und der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, die in Art. 725 Abs. 1 und 2 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) genannten Massnahmen zu ergreifen.