Nachdem die im Januar 2019 erstellte provisorische Bilanz nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann darauf für die Ermittlung des Besorgnisdatums nicht unbesehen abgestellt werden. Wie ausgeführt, lässt sich daraus jedoch zumindest ableiten, dass bereits per Ende 2018 die Verbindlichkeiten die Aktiven nicht mehr vollends gedeckt haben. Darüber hinaus führte der Beschuldigte aus bzw. ist gestützt auf die edierten Kontoauszüge erstellt, dass zusehends Liquiditätsengpässe bestanden haben (vgl. BO 5.9.1 act. 187, BO act. 5.2.10 24 ff., GA act. 260). Spätestens jedoch im Mai 2019, als sich die Situation derart zuspitzte, dass der Beschuldigte die laufenden Verbindlichkeiten nicht