Nebst der unzureichenden Buchführung und Finanzkontrolle ist dem Beschuldigten ausserdem als Sorgfaltspflichtwidrigkeit anzulasten, dass er spätestens im Mai 2019, als sich die finanzielle Situation weiter zuspitzte, untätig blieb. Gemäss Art. 725 Abs. 1 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) hat der Verwaltungsrat einer AG unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und ihr Sanierungsmassnahmen - 11 -