Schliesslich führte der Beschuldigte selbst aus, dass die Buchführung der D._____ AG ungenügend gewesen sei (GA act. 257). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe Ende 2018 keinen Anlass gehabt, an der Buchführung zu zweifeln (vgl. vorinstanzliche Urteil E. 2.4.2.1). Vielmehr hätte er sich bereits damals darum bemühen müssen, die Buchführung mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen und sich einen Überblick über die finanzielle Lage zu verschaffen.