Korrespondenz geht jedoch hervor, dass diverse Belege für deren ordnungsgemässe Erstellung nicht eingereicht wurden oder nachverlangt werden mussten (BO act. 5.3.1 act. 280, BO 5.9.1 act. 242). Darüber hinaus hätte der Beschuldigte in sorgsamer Ausübung seiner Pflichten als Verwaltungsrat erkennen müssen, dass die provisorische Bilanz per 31. Dezember 2018 die Vermögenslage der D._____ AG nur unzureichend wiedergegeben hat. Zumindest hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass die Fremdmittel mit Fr. 65'023.78 erheblich zu tief angesetzt waren, zumal ein bei der H._____ AG aufgenommenes Darlehen in Höhe von Fr. 150'000.00 nicht bilanziert wurde (BO 5.9.1 act.