Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. Art. 716 Abs. 1 Ziff. 2 und 7 OR i.V.m. Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Entsprechend wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die Finanzlage des Unternehmens jederzeit im Blick zu haben, um im Besorgnisfall Massnahmen ergreifen zu können. Der Beschuldigte hat zwar ein Drittunternehmen mit der Buchführung betraut, aus der entsprechenden E-Mail Korrespondenz geht jedoch hervor, dass diverse Belege für deren ordnungsgemässe Erstellung nicht eingereicht wurden oder nachverlangt werden mussten (BO act.