Im Berufungsverfahren ist insbesondere strittig und zu prüfen, ob diese Überschuldungsanzeige unter dem Gesichtspunkt der Misswirtschaft als verspätet zu gelten hat. 2.4. 2.4.1. Mit der Vorinstanz erachtet es auch das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte spätestens im Mai 2019 die Überschuldung der D._____ AG hätte erkennen und eine Überschuldungsanzeige hätte einreichen müssen, mithin jene vom 11. November 2019 verspätet erfolgt ist. Als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG obliegt dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der - 10 -