Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1 und BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 165 StGB).