Überschuldung liegt danach vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten decken (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) liegt vor, wenn Zahlungsmittel, die zum Bezahlen von fälligen und bald fällig werdenden Verbindlichkeiten nötig wären, nicht nur vorübergehend fehlen (Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögenseinbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus.