Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Er bestreitet einerseits, eine Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorgenommen zu haben, andererseits habe er den Bankrott der Gesellschaft weder gewollt noch in Kauf genommen, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 30 ff.).