2. Misswirtschaft 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als alleinigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG für die in Anklageziffer II.1 umschriebenen Verhaltensweisen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig gesprochen. Als Bankrotthandlung werden ihm einerseits wirtschaftlich nicht tragbare Geschäftsentscheide, andererseits eine verspätete Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) zur Last gelegt, was die finanzielle Schieflage der Gesellschaft verstärkt und schliesslich zur Konkurseröffnung geführt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2).