Nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen sind – nebst dem anerkannten Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung – die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche in einzelnen Fällen der Veruntreuung (Anklageziffern II.4.11, II.4.12, II.5.1, II.5.2, II.5.8 sowie II.6.1), der erstinstanzliche Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, das Absehen von einer Ersatzforderung sowie die Zivilforderungen, sofern die Vorinstanz diese auf den Zivilweg verwiesen hat. Das gilt insbesondere auch für jene des Privatklägers B._____, nachdem dieser die Berufung vor Vorinstanz zwar angemeldet, jedoch im obergerichtlichen Verfahren nicht erklärt hat und deshalb darauf nicht