Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche vom Vorwurf der Gläubigerbevorzugung und des Betruges sowie gegen die Strafzumessung, während sich die Anschlussberufung des Beschuldigten – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – gegen sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche und in der Konsequenz gegen die Strafzumessung, die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die anerkannten und zugesprochenen Zivilforderungen richtet.