2.8. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Januar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat es versäumt, die Berufung im erstinstanzlichen Verfahren anzumelden. Die Berufung erklären kann jedoch nur, wer sie auch angemeldet hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Seine als «Berufungserklärung» bezeichnete Eingabe vom 10. Januar 2024 ist jedoch als Anschlussberufungserklärung entgegenzunehmen, nachdem der Beschuldigte nach Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft innert Frist eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.