2.4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verzichtet werde. Die Eingabe vom 10. Januar 2024 habe als Anschlussberufungserklärung zu gelten. 2.5. Die Parteien reichten am 15. März 2024 und 3. Mai 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung schriftliche Begründungen der Berufung bzw. Anschlussberufung ein. 2.6. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 7. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung. -7- 2.7. Am 1. Juli 2024 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme ein.