- Der Beschuldigte sei wegen des angeklagten Sachverhaltes wegen mehrfacher Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen; - Der Beschuldigte sei wegen des angeklagten Sachverhaltes wegen mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen; - Ziffer 3 des Urteils sei insofern anzupassen, als dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen sei.