3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1-4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. -3- […]