Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.11 (ST.2022.189; StA.2019.81) Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Gegenstand Misswirtschaft usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 12. September 2022 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft, mehrfacher Gläubiger- bevorzugung, Unterlassens der Buchführung, mehrfacher vollendeter sowie versuchter Veruntreuung, mehrfachen Betrugs sowie grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstge- schwindigkeit. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen. Darüber hinaus sei er für die Dauer von 4 Jahren des Landes zu verweisen. Schliesslich seien die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und der Beschuldigte zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 653'698.85 zu verpflichten. 1.2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 3. Mai 2023: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, - der Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 al. 2 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklage- ziffer 4.11, 4.12 und 5.8), - der Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 al. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklage- ziffer 5.1, 5.2 und 6.1), - des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklage- ziffer 7.1, 7.2). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der Misswirtschaft nach Art. 165 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, - der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, - der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 al. 2 StGB i.V.m. 29 lit. a StGB (Anklageziffer 4.1-4.10), - der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 al. 1 StGB i.V.m. 29 lit. a StGB (Anklageziffer 5.3-5.7), - der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1-4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. -3- […] 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. […] 7. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 8. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 9. Von der Anordnung der Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen. 10. Das sichergestellte Bargeld auf dem Bankkonto Nr. aaa (IBAN bbb) bei der BA._____ AG, lautend auf die D._____ AG (Kontostand per 26. Juni 2020 Fr. 5'140.00), wird gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 11. Von einer Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB abgesehen. 12. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers 1 (E._____) von Fr. 37'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Oktober 2019 wurde vom Beschuldigten anerkannt. 13. 13.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 2 (F._____ AG) Fr. 74'930.50 zu bezahlen. 13.2 Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 2 (F._____ AG [Forderung der G._____ AG]) werden mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 14. 14.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3 (H._____ AG) Fr. 93'469.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. 14.2 Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 3 (H._____ AG) die gerichtlich auf Fr. 2'812.35 (inkl. Fr. 199.55 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). -4- 15. 15.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 5 (I._____) Fr. 52'050.00 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. 15.2 Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 5 (I._____) die gerichtlich festgesetzte Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Fr. 143.00 MwSt.) zu ersetzen (Art. 433 StPO). 16. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 6 (B._____) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 17. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 7 (BF._____) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 18. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers 8 (AC._____) in der Höhe von Fr. 20'500.00 wurde vom Beschuldigten anerkannt. 19. 19.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 9 (J._____) Fr. 23'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2019 als Schadenersatz zu bezahlen. 19.2 Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafklägers 9 (J._____) die gerichtlich auf Fr. 2'947.95 (inkl. Fr. 210.75 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 10 (BH._____) Fr. 20'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2019 zu bezahlen. 21. 21.1 Die Forderung des Zivil- und Strafklägers 11 (BI._____) in der Höhe von Fr. 45'000.00 wurde vom Beschuldigten anerkannt. 21.2 Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 11 (BI._____) die gerichtlich auf Fr. 5'522.10 (inkl. Fr. 382.90 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 22. 22.1 Die Forderung der Zivil- und Strafklägerin 12 (K._____) in der Höhe von Fr. 38'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2019 wurde vom Beschuldigten anerkannt. 22.2 Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 12 (K._____) die gerichtlich festgesetzte Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Fr. 143.00 MwSt.) zu ersetzen (Art. 433 StPO). 23. -5- Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 13 (BJ._____) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 24. Die Ansprüche des Zivil- und Strafklägers 14 (BK._____) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 25. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers 15 (L._____) wurde vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 15'500.00 anerkannt. Im Übrigen werden weitergehende Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. 26. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers 16 (BL._____) in der Höhe von Fr. 41'000.00 wurde vom Beschuldigten anerkannt. 27. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 17 (BM._____) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 28. Die Forderung der Zivil- und Strafklägerin 18 (M._____ GmbH) in der Höhe von Fr. 32'000.00 wurde vom Beschuldigten anerkannt. 29. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 9'850.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 33'318.70 d) andere Auslagen Fr. 2'955.50 Total Fr. 56'124.20 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 22'805.50 auferlegt. 30. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 33'318.70 (inkl. Fr. 2'382.10 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 meldete die kantonale Staatsanwaltschaft und mit solcher vom 19. Mai 2023 B._____ (Privatkläger) die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihnen am 21. Dezember 2023 bzw. am 4. Januar 2024 zugestellt. 2.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 reichte der Beschuldigte, der die Berufung nicht angemeldet hatte, dem Obergericht eine als «Berufungs- erklärung» bezeichnete Rechtsschrift ein und stellte folgende Anträge: 1. -6- Herr A._____ sei ausser vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe sei auf CHF 30.00 festzusetzen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzulegen. 2. Eventualiter sei er wegen Unterlassens der Buchführung, der mehrfachen Veruntreuung sowie wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diesfalls sei die Strafe bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Alle Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien herauszugeben. 5. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfahren. 6. Sowie unter ausgangsgemässer Neuverteilung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt). 2.3. Mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: - Der Beschuldigte sei wegen des angeklagten Sachverhaltes wegen mehrfacher Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen; - Der Beschuldigte sei wegen des angeklagten Sachverhaltes wegen mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen; - Ziffer 3 des Urteils sei insofern anzupassen, als dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen sei. 2.4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verzichtet werde. Die Eingabe vom 10. Januar 2024 habe als Anschluss- berufungserklärung zu gelten. 2.5. Die Parteien reichten am 15. März 2024 und 3. Mai 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung schriftliche Begründungen der Berufung bzw. Anschlussberufung ein. 2.6. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 7. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung. -7- 2.7. Am 1. Juli 2024 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme ein. 2.8. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Januar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat es versäumt, die Berufung im erstinstanzlichen Verfahren anzumelden. Die Berufung erklären kann jedoch nur, wer sie auch angemeldet hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Seine als «Berufungser- klärung» bezeichnete Eingabe vom 10. Januar 2024 ist jedoch als Anschlussberufungserklärung entgegenzunehmen, nachdem der Beschuldigte nach Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft innert Frist eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche vom Vorwurf der Gläubigerbevorzugung und des Betruges sowie gegen die Strafzumessung, während sich die Anschluss- berufung des Beschuldigten – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – gegen sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche und in der Konsequenz gegen die Strafzumessung, die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die anerkannten und zugesprochenen Zivilforderungen richtet. Nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen sind – nebst dem anerkannten Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung – die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche in einzelnen Fällen der Veruntreuung (Anklageziffern II.4.11, II.4.12, II.5.1, II.5.2, II.5.8 sowie II.6.1), der erstinstanzliche Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, das Absehen von einer Ersatzforderung sowie die Zivilforderungen, sofern die Vorinstanz diese auf den Zivilweg verwiesen hat. Das gilt insbesondere auch für jene des Privatklägers B._____, nachdem dieser die Berufung vor Vorinstanz zwar angemeldet, jedoch im obergerichtlichen Verfahren nicht erklärt hat und deshalb darauf nicht einzutreten ist. Schliesslich ist auch die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung unangefochten geblieben, weshalb auch darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). -8- 2. Misswirtschaft 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als alleinigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG für die in Anklageziffer II.1 umschriebenen Verhaltensweisen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig gesprochen. Als Bankrotthandlung werden ihm einerseits wirtschaftlich nicht tragbare Geschäftsentscheide, andererseits eine verspätete Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) zur Last gelegt, was die finanzielle Schieflage der Gesellschaft verstärkt und schliesslich zur Konkurseröffnung geführt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2). Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Er bestreitet einerseits, eine Bankrott- handlung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorgenommen zu haben, andererseits habe er den Bankrott der Gesellschaft weder gewollt noch in Kauf genommen, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 30 ff.). 2.2. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, namentlich durch leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unterlassung verübt werden, wenn rechtliche Handlungspflichten wie z.B. gesellschaftsrechtliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR in der im Tatzeitpunkt sowie bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), vor (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Überschuldung entspricht demjenigen von Art. 725 Abs. 2 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Eine -9- Überschuldung liegt danach vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten decken (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) liegt vor, wenn Zahlungsmittel, die zum Bezahlen von fälligen und bald fällig werdenden Verbindlichkeiten nötig wären, nicht nur vorübergehend fehlen (Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögens- einbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1 und BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 165 StGB). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte seit dem 24. Februar 2015 als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D._____ AG im Handelsregister eingetragen war (Beweisordner [BO] act. 2.2 67 ff.), über welche mit Verfügung vom tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet und am tt.mm.jjjj mangels Aktiva eingestellt worden ist (BO act. 5.5.7 1 ff.). Die Geschäftstätigkeit wurde bereits per 11. November 2019 eingestellt, nachdem der Beschuldigte am besagten Tag eine Überschuldungsanzeige eingereicht hatte (BO act. 5.5.1 5 ff.). Im Berufungsverfahren ist insbesondere strittig und zu prüfen, ob diese Überschuldungsanzeige unter dem Gesichtspunkt der Misswirtschaft als verspätet zu gelten hat. 2.4. 2.4.1. Mit der Vorinstanz erachtet es auch das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte spätestens im Mai 2019 die Überschuldung der D._____ AG hätte erkennen und eine Überschuldungsanzeige hätte einreichen müssen, mithin jene vom 11. November 2019 verspätet erfolgt ist. Als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG obliegt dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der - 10 - Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. Art. 716 Abs. 1 Ziff. 2 und 7 OR i.V.m. Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Entsprechend wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die Finanzlage des Unternehmens jederzeit im Blick zu haben, um im Besorgnisfall Massnahmen ergreifen zu können. Der Beschuldigte hat zwar ein Drittunternehmen mit der Buchführung betraut, aus der entsprechenden E-Mail Korrespondenz geht jedoch hervor, dass diverse Belege für deren ordnungsgemässe Erstellung nicht eingereicht wurden oder nachverlangt werden mussten (BO act. 5.3.1 act. 280, BO 5.9.1 act. 242). Darüber hinaus hätte der Beschuldigte in sorgsamer Ausübung seiner Pflichten als Verwaltungsrat erkennen müssen, dass die provisorische Bilanz per 31. Dezember 2018 die Vermögenslage der D._____ AG nur unzureichend wiedergegeben hat. Zumindest hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass die Fremdmittel mit Fr. 65'023.78 erheblich zu tief angesetzt waren, zumal ein bei der H._____ AG aufgenommenes Darlehen in Höhe von Fr. 150'000.00 nicht bilanziert wurde (BO 5.9.1 act. 310 f.). Da somit den Aktiven von Fr. 434'782.66 Passiven in Höhe von tatsächlich Fr. 436'132.69 gegenüberstanden, bestand bereits Ende 2018 erstmals eine – wenn auch nur geringfügige – Unterbilanz. Darüber hinaus beanstandet die Anklägerin die provisorische Bilanz dahingehend, als dass der Fahrzeugparkt zu hoch eingesetzt worden sei. Tatsächlich wurden die von der D._____ AG erworbenen Fahrzeuge in der am 31. Oktober 2019 erstellten Bilanz auf Fr. 273'943.36 reduziert (BO 5.9.1 act. 187). Zumindest rückblickend ist damit erstellt, dass der tatsächliche Fahrzeugbestand nicht dem bilanzierten entsprochen hat und sich damit die Vermögenslage der D._____ AG per Ende 2018 bereits kritischer gestaltete, als es die provisorische Bilanz annehmen lässt. Schliesslich führte der Beschuldigte selbst aus, dass die Buchführung der D._____ AG ungenügend gewesen sei (GA act. 257). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe Ende 2018 keinen Anlass gehabt, an der Buchführung zu zweifeln (vgl. vorinstanzliche Urteil E. 2.4.2.1). Vielmehr hätte er sich bereits damals darum bemühen müssen, die Buchführung mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen und sich einen Überblick über die finanzielle Lage zu verschaffen. Dies umso mehr, als dass sich eine wirtschaftliche Schieflage angesichts der Unterbilanz sowie der mangelnden Liquidität bereits abzeichnete (vgl. dazu nachfolgend). Nebst der unzureichenden Buchführung und Finanzkontrolle ist dem Beschuldigten ausserdem als Sorgfaltspflichtwidrigkeit anzulasten, dass er spätestens im Mai 2019, als sich die finanzielle Situation weiter zuspitzte, untätig blieb. Gemäss Art. 725 Abs. 1 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) hat der Verwaltungsrat einer AG unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und ihr Sanierungsmassnahmen - 11 - zu beantragen, wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist. Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat die Geschäftsführung das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Nachdem die im Januar 2019 erstellte provisorische Bilanz nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann darauf für die Ermittlung des Besorgnisdatums nicht unbesehen abgestellt werden. Wie ausgeführt, lässt sich daraus jedoch zumindest ableiten, dass bereits per Ende 2018 die Verbindlichkeiten die Aktiven nicht mehr vollends gedeckt haben. Darüber hinaus führte der Beschuldigte aus bzw. ist gestützt auf die edierten Kontoauszüge erstellt, dass zusehends Liquiditätsengpässe bestanden haben (vgl. BO 5.9.1 act. 187, BO act. 5.2.10 24 ff., GA act. 260). Spätestens jedoch im Mai 2019, als sich die Situation derart zuspitzte, dass der Beschuldigte die laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte (BO 4.1.1 act. 6) und er das Unternehmen in der Folge mit weiterem Fremdkapital in Form eines Darlehens von P._____ in Höhe von Fr. 100'000.00 belastete (BO act. 5.9.1 act. 347; GA act. 262), ist davon auszugehen, dass eine Überschuldung vorgelegen hat und der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, die in Art. 725 Abs. 1 und 2 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) genannten Massnahmen zu ergreifen. Als zusätzliche Bankrotthandlungen können dem Beschuldigten jedoch nicht nur seine pflichtwidrige Untätigkeit, sondern darüber hinaus auch leichtsinnige Geschäftsentscheide vorgeworfen werden, mit welchen er die finanzielle Lage der D._____ AG zusätzlich verschlimmert hat und welche letztendlich zum Konkurs geführt haben. Denn Misswirtschaft im strafrechtlichen Sinne betreibt auch, wer zu völlig marktwidrigen Konditionen Kredite aufnimmt oder gewagte Spekulationen betreibt (vgl. HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 165 StGB). Aufgrund der dargelegten Liquiditätsengpässe nahm der Beschuldigte nebst dem bereits erwähnten Darlehen von P._____ ebenfalls im ersten Halbjahr 2019 ein weiteres Darlehen in Höhe von Fr. 143'000.00 von AA._____ auf (BO 4.1.11 act. 10 f.). Während das erste der beiden Darlehen mit Fr. 4'000.00 pro Monat verzinst war (BO 5.9.1 act. 347) sah das zweite eine Gewinnbeteiligung von 50 % vor (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), womit beides wucherisch erscheint und die D._____ AG weiter in die Verschuldung trieb. Schliesslich kaufte der Beschuldigte im Februar 2019 für Fr. 450'000.00 einen «Ferrari 812 Superfast» und schöpfte damit einen Grossteil der Finanzierungslimite der F._____ AG aus, konnte das Fahrzeug jedoch bis zum Konkurs der - 12 - D._____ AG nicht verkaufen (GA act. 301). Der Kauf eines derart teuren Autos birgt ein erhebliches Verlustrisiko mit sich, was dem Beschuldigten als erfahrenem Autohändler auch bewusst war, band es doch einen Grossteil der ohnehin schon knappen Liquidität des Unternehmens. In Abwägung der objektiv geringen Erfolgsaussichten sowie dem sehr hohen Verlustrisiko sowie angesichts der ohnehin bereits angespannten finanziellen Lage der D._____ AG erscheint der Kauf dieses Fahrzeugs als derart spekulativ, dass auch dieser Geschäftsentscheid den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 2.4.2. Als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft gilt die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung und deren Verschlimmerung. Nicht erforderlich ist hingegen eine Gläubiger- schädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Der Beschuldigte hat die finanzielle Lage der D._____ AG verschlimmert, indem er sich trotz erkennbar unzutreffender Bilanz nicht um finanzielle Transparenz gekümmert und trotz besorgniserregender Vermögenslage sowie Liquidität keine Massnahmen nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) getroffen hat. Vielmehr hat er den Betrieb dennoch bis Ende Oktober 2019 weitergeführt und damit das Unternehmen mit zusätzlichen Verbindlich- keiten in Form von Darlehen und Fixkosten belastet. Entsprechend ist diesbezüglich auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Verschlimmerung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erstellt. 2.4.3. Schliesslich ist mit der der Konkurseröffnung am tt.mm.jjjj über die D._____ AG auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und damit der objektive Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 2.5. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl ihm die finanzielle Schieflage der D._____ AG spätestens im Mai 2019 bewusst war. Das ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er bereits seit Januar 2019 wiederholt versucht hatte, bei der AB._____ einen Kontokorrentkredit zu erhalten, ihm dies jedoch auch bis dahin aufgrund des schlechten Geschäftsgangs nicht gelang und er in der Folge am 20. Mai 2019 seinem Mitarbeiter per WhatsApp schrieb, dass «nur die AB._____ sie retten könne» (BO 1.7.26 act. 114). Auch die beiden aufgenommenen Darlehen vermögen daran entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal dadurch einzig ein Liquiditäts- engpass überbrückt, nicht jedoch die finanzielle Situation als solche - 13 - verbessert wurde. Vielmehr hat sich diese durch die horrenden Zinsen zusätzlich verschlechtert. Der Beschuldigte kann sich ausserdem nicht dadurch aus der Verantwortung ziehen, dass er sich seiner Pflichten als einzigem Verwaltungsrat und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung nicht bewusst gewesen sein soll. Dies vermag ihn nicht zu entlasten, zumal es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden handelt, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb und sich nicht einmal um Transparenz hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse bemühte, sondern weiter zuwartete, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Darüber hinaus war sich der Beschuldigte auch bewusst, mit der Aufnahme des Darlehens von P._____ einen «Knüppelvertrag» (vgl. BO 5.10 act. 6) eingegangen zu sein und mit dem Kauf des «Ferrari 812 Superfast» einen Fehlentscheid getroffen zu haben, zumal er anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2019 selbst einräumte, dass er für den Kaufpreis im Durchschnitt zehn Autos pro Monat gekauft und mindestens fünf davon gewinnbringend hätte verkaufen können (BO 4.1.1 act. 4). Auch damit hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Lage der D._____ AG zumindest in Kauf genommen und somit den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 2.6. Zusammenfassend erweist sich die Anschlussberufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Mehrfache Gläubigerbevorzugung 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer II.2. im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe im Oktober 2019 im Bewusstsein um die Zahlungsun- fähigkeit der D._____ AG, über welche am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet wurde, die Darlehensforderung von P._____ mittels Übertragung eines BMW 530d im Wert von Fr. 22'000.00 getilgt sowie jene von AA._____ in Höhe von Fr. 143'000.00 vor Fälligkeit beglichen und dabei in der Absicht gehandelt, diese beiden Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger der D._____ AG ungerechtfertigt zu bevorzugen. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten zwar als erstellt, jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 167 StGB als nicht tatbestandsmässig und sprach den Beschuldigten - 14 - deshalb vom Vorwurf der Gläubigerbevorzugung frei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch des Beschuldigten mit der Begründung, dass die Übertragung des Fahrzeuges einerseits entgegen der Vorinstanz auch unter den konkreten Umständen ein unübliches Zahlungsmittel darstelle, andererseits die Forderung von AA._____ am 16. Oktober 2019 verfallen und deshalb zumindest teilweise vor Fälligkeit getilgt worden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Der Beschuldigte beantragt (sinngemäss) die Abweisung der Berufung (vgl. Berufungsantwort Rz. 3 ff.). 3.2. Nach Art. 167 StGB macht sich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig. Art. 167 StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach den gesetzlichen Regeln der Zwangsvollstreckung. Die strafbare Handlung liegt in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welcher der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat. Als unübliches Zahlungsmittel gilt nach der Rechtsprechung u.a. das Überlassen von Waren oder Forderungen an Zahlungsstatt. Ebenfalls unter diese Tatvariante fällt die Verrechnung des Gegenwerts von Warenverkäufen mit bestehenden Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 23 E. 4b f.). 3.3. Der Beschuldigte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingestanden, das Darlehen von P._____ in Höhe von Fr. 100'000.00 durch Übertragung eines BMW 530d im Wert von Fr. 22'000.00 sowie jenes von AA._____ in Höhe von Fr. 143'000.00 durch Überweisung sowie Barzahlung im Oktober 2019 getilgt zu haben (BO 4.1.5 act. 8; BO 5.10 act.6; GA act. 308). Wie vorstehend im Kontext des Tatvorwurfs der Misswirtschaft ausgeführt, war sich der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der D._____ AG bewusst und wurde über das Unternehmen mit Verfügung vom tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet (vgl. oben). - 15 - Das erstgenannte Darlehen von P._____ ist damit einzig in rechtlicher Hinsicht, während in Bezug auf jenes von AA._____ das Fälligkeitsdatum umstritten ist. 3.4. 3.4.1. Was das Darlehen von P._____ betrifft, erachtet das Obergericht den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB mit der Vorinstanz als nicht erfüllt. 3.4.2. Der Beschuldigte hat dem Darlehensgläubiger P._____ einen BMW 530d im Wert von Fr. 22'000.000 zur Tilgung einer am 2. August 2019 fälligen Darlehensforderung übergeben (BO act. 5.9.1 347). Dabei ist unbestritten, dass das fragliche Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt in seinem oder dem Eigentum der D._____ AG gestanden hat (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft S. 2; Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 4). Eine Gläubigerbevorzugung kann indessen nur am schuldnerischen Vermögen begangen werden, das als Zwangsvollstreckungssubstrat im Rahmen eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens unter die Gläubiger verteilt werden soll (vgl. HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 167 StGB). Beim fraglichen BMW 530d handelt es sich nach dem Gesagten um Dritteigentum und damit nicht um Vermögen der D._____ AG, weshalb dessen Übergabe an P._____ folglich von vornherein den objektiven Tatbestand der Gläubigerbevorzugung nicht erfüllen kann. 3.4.3. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte stets bewusst, dass das Fahrzeug weder ihm noch der D._____ AG, sondern AD._____ gehörte, von welchem er das Fahrzeug gestützt auf einen Kommissionsvertrag anvertraut erhalten hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 24.3.2). Entsprechend hat der Beschuldigte eine Bevorzugung von P._____ zulasten des Schuldnervermögens durch sein Handeln weder gewollt noch in Kauf genommen, weshalb der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist und entsprechend auch eine Strafbarkeit wegen versuchter Tatbegehung ausser Betracht fällt. 3.5. 3.5.1. Auch was das Darlehen von AA._____ betrifft, ist der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB mit der Vorinstanz nicht erfüllt. - 16 - 3.5.2. Der Tatvorwurf bezüglich des genannten Darlehens liegt gemäss Anklage darin begründet, dass der Rückzahlungsanspruch Mitte Oktober 2019 noch nicht fällig gewesen sei und der Beschuldigte AA._____ dadurch vor anderen Gläubigern bevorzugt habe. Wann das Darlehen zur Rückzahlung fällig wurde, lässt sich der Anklage jedoch nicht entnehmen. Die Staatsanwaltschaft sowie auch der Beschuldigte verweisen diesbezüglich im Berufungsverfahren auf das Memorandum des Beschuldigten, in welchem er ausführte, AA._____ und P._____ hätten ihr Geld beide bis spätestens am 15. Oktober 2019 zurückhaben wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 2; Berufungsantwort Rz. 7; BO 5.10 act. 6). Aus der entsprechenden Formulierung folgt aber entgegen der Staats- anwaltschaft nicht zwangsläufig, dass das Darlehen nicht bereits vor dem 15. Oktober 2019 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf eine bestimmte Aufforderung hin vereinbart wurde, innert sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (vgl. Art. 318 OR; vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten verlangte AA._____ die Rückzahlung erstmals bereits im August 2019 (vgl. BO 5.9.1 act. 347; GA act. 263 – wonach AA._____ die Rückzahlung zeitgleich mit P._____ gefordert habe). Entsprechend wäre das Darlehen spätestens Mitte September 2019 zur Rückzahlung verfallen. Dass ihm der Gläubiger darüber hinaus allenfalls einen weiteren Monat zur Zahlung einräumte – wie es der Beschuldigte im Memorandum ausgeführt hat, vermag indessen an der Fälligkeit der Forderung nichts zu ändern (vgl. dazu auch VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 115/2019, S. 150-153, S. 151). Doch selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen wäre, dass der Fälligkeitstermin am 16. Oktober 2019 eingetreten wäre, lässt die Anklage nicht eindeutig darauf schliessen, dass die Rückzahlung Mitte Oktober 2019 vor Fälligkeit erfolgt wäre. Im Ergebnis lässt sich deshalb nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Rückzahlung vor Fälligkeit vorgenommen bzw. angeordnet hätte, weshalb bereits der objektive Tatbestand der Gläubigerbevorzugung nicht erfüllt ist und der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen ist. 3.5.3. In subjektiver Hinsicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt davon ausgegangen ist bzw. davon hätte ausgehen müssen, eine noch nicht verfallene Schuld zu bezahlen. Mangels Vorsatz scheidet demnach auch eine versuchte Tatbegehung aus. - 17 - 3.6. Gestützt auf das Vorstehende erweist sich die Berufung der Staats- anwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet und der Beschuldigte ist vom Tatvorwurf der Gläubigerbevorzugung freizusprechen. 4. Unterlassen der Buchführung 4.1. Die Vorinstanz erachtete es sodann gestützt auf den in Anklageziffer II.3. umschriebenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG für die Besorgung der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung verantwortlich gewesen, diesen Pflichten jedoch vorsätzlich nicht nachgekommen sei, indem für die Jahre 2017/2018 einzig eine provisorische Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt worden seien und für das Jahr 2019 die Buchhaltung gänzlich gefehlt habe. Da über die D._____ AG am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet worden sei, habe sich der Beschuldigte der unterlassenen Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 35 ff.). 4.2. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbe- wahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3). Das tatbestandsmässige Verhalten kann sowohl durch Begehung als auch Unterlassung herbeigeführt werden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventual- - 18 - vorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3. In tatsächlicher Hinsicht kann unter Verweis auf die Ausführungen zum Tatbestand der Misswirtschaft festgehalten werden, dass der Beschuldigte einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG war und dass über diese am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet wurde (siehe oben). Darüber hinaus ist gestützt auf die edierten Buchhaltungsunterlagen bei der AE._____ GmbH, der früheren Buchhalterin der D._____ AG, erstellt, dass für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 keine definitiven Jahresabschlüsse vorliegen und für das Geschäftsjahr 2019 keine korrekte Buchhaltung mehr geführt wurde (BO 4.1.2 act. 11 ff.; BO 5.3.1 act. 5). 4.4. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte die ihm als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG obliegenden Pflichten zur Buchführung in strafbarer Weise vernachlässigt hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf wegen Unterlassung der Buchführung im erstinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich anerkannt und einen Schuldspruch beantragt hat (GA act. 258 und 309). Im Berufungsverfahren beantragt er zwar formell einen Freispruch, räumt jedoch anlässlich seiner Befragung wiederum ein, weder den für die Belegsammlung zuständigen Mitarbeiter noch die AE._____ GmbH bei ihren Tätigkeiten überwacht oder kontrolliert zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern auf das Geständnis des Beschuldigten nicht abgestellt werden könnte. Im Übrigen sind seine Vorbringen im Berufungsverfahren indessen ohnehin unbeachtlich, wie nachfolgend zu zeigen ist. Als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG war der Beschuldigte verpflichtet, für die gesetzmässig vorgeschriebene Buchführung besorgt zu sein. Er bestreitet denn auch nicht, dieser Pflicht für das Geschäftsjahr 2019 nicht sowie für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 nur unzulänglich nachgekommen zu sein, zumal für diese Periode keine bzw. lediglich provisorische Abschlüsse erstellt wurden. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann er sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die Buchhaltung mangels eigener Kenntnisse auf ein Drittunternehmen, die AE._____ GmbH übertragen hat, zumal aus den E-Mailkorrespondenzen in den Akten hervorgeht, dass die AE._____ GmbH die Abschlüsse wegen diverser fehlender Belege bzw. Angaben, die der Beschuldigte hätte beibringen müssen, nicht fertigstellen konnte (vgl. BO 5.9.1 act. 241 ff.). Daran vermag auch das Argument des Beschuldigten - 19 - nichts zu ändern, dass in der Autobranche viele Geschäfte mit Bargeld bzw. mündlich abgewickelt würden. Vielmehr wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, seinen Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass auch solche Geschäfte ordnungsgemäss verbucht werden können, namentlich durch Ausstellung einer Quittung. Für das Jahr 2019 verfügte die AE._____ GmbH sodann über keinerlei Unterlagen, um die Buchhaltung erstellen zu können, zumal der Beschuldigte diese im September 2019 selbst bei der AE._____ GmbH abholte, um damit einen anderen Buchhalter zu beauftragen. Dazu ist es dann aber nie gekommen, weshalb für das entsprechende Geschäftsjahr auch keine Buchhaltung besteht (BO 4.1.2 act. 12 f.). Dass der Beschuldigte für diese Zeit zwar Bankkonten geführt und Inventarlisten erstellt hat, reicht entgegen seinen Vorbringen im Berufungsverfahren nicht aus, um seinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer gerecht zu werden (vgl. BGE 77 IV 164 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 6P.136/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte seinen gesetzlichen Pflichten zur Buchführung und Finanzkontrolle nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren war die Vermögenslage der D._____ AG für den Beschuldigten spätestens seit Beginn des Geschäftsjahrs 2019 nicht mehr überschaubar (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 39). Auch das Gericht konnte zunächst aufgrund der undurchsichtigen finanziellen Lage der Gesellschaft keinen Konkurs eröffnen, weil keine Zwischenbilanz erstellt werden konnte (vgl. BO 5.5.1 act. 2 ff.; BO 5.5.7 act. 6 ff.). Darüber hinaus gab der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Abwesenheit keine Kontrolle über den Bargeldfluss seines Geschäfts hatte, was zusätzlich belegt, dass er die Finanzlage seines Unternehmens völlig aus den Augen verloren hatte (vgl. GA act. 257 f.). 4.5. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte den ihm obliegenden Pflichten zur Buchführung und Finanzkontrolle grundsätzlich bewusst, was sich unter anderem daran zeigt, dass er die gesetzlichen Fristen für deren Fertigstellung kannte (BO 4.1.2 act. 10). Indem er dennoch weiter am Geschäftsverkehr teilnahm, ohne um die korrekte Führung der Buchhaltung und Transparenz in finanziellen Belangen besorgt zu sein, hat er seine gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer vorsätzlich verletzt. Entsprechend ist der Tatbestand der Unterlassung der Buch- führung gemäss Art. 166 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. - 20 - 4.6. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht. Die Anschlussberufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 4.7. Ist – wie vorliegend – sowohl der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB als auch der Unterlassung der Unterlassung der Buchführung erfüllt, stellt sich die Frage der Abgrenzung bzw. Konkurrenz. Massgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Unterlassung der Buchführung – als grobe Nachlässigkeit – mitursächlich für die Konkursverschleppung gewesen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Beschuldigte namentlich trotz der fehlenden Buchführung von der bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte, ist von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. STEFAN MAEDER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 18 N. 108, mit Hinweisen). Dem Beschuldigten war trotz fehlender Buchhaltung die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens bewusst, weshalb diese für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war. Es ist deshalb von echter Konkurrenz zwischen Art. 165 und Art. 166 StGB auszugehen, d.h. Art. 165 StGB geht in der vorliegenden Konstellation Art. 166 StGB nicht vor bzw. es erfolgt keine Konsumtion. 5. Vermögensveruntreuung 5.1. 5.1.1. In Anklageziffer II.4.1 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 26. Februar 2019 im Namen der D._____ AG mit J._____ einen Kommissionsvertrag über den Verkauf eines Subaru WRX STI 2.5 AWD geschlossen und sich darin verpflichtet, diesen mit einem Mindesterlös von Fr. 23'000.00 zu verkaufen. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug im September 2019 für Fr. 24'890.00 verkauft, den Kauferlös jedoch nicht an J._____ weitergeleitet, sondern für andere Verbindlichkeiten verwendet, obwohl der Kontostand der D._____ AG zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo ausgewiesen habe. Indem der Beschuldigte das Geld für andere Verbindlichkeiten verwendet habe, ohne fähig und gewillt zu sein, J._____ den Verkaufserlös zu ersetzen, habe er vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf der Vermögens- veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, er sei nicht direkt in die angeklagten Handlungen - 21 - involviert gewesen und habe daher auch keine tatsächliche Verfügungs- macht über das fragliche Fahrzeug oder den Verkaufserlös gehabt. Sodann sei er stets gewillt gewesen, die Forderung aus dem Kommissionsvertrag zu begleichen (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 47 ff.). 5.1.2. Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Vermögens- werte können auch mehreren Personen gemeinsam anvertraut werden. Das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens ist auch bei blosser Kollektivzeichnungsberechtigung von mehreren Treuhändern erfüllt. Das Bedürfnis nach dem strafrechtlichen Schutz des Vermögens des Treugebers besteht, wenn und weil der Täter aufgrund seiner Stellung, sei es allein, sei es gemeinsam mit andern Treuhändern, über das Vermögen des Treugebers ohne dessen Mitwirkung verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögens- werte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). - 22 - 5.1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. gestützt auf die in den Akten befindlichen Belege erstellt, dass die D._____ AG mit J._____ am 26. Februar 2019 einen Kommissionsvertrag über einen Subaru WRX STI 2.5 AWD geschlossen hat, wonach sich die D._____ AG verpflichtete, das Fahrzeug zu einem Mindesterlös in Höhe von Fr. 23'000.00 gegen Kommission zu verkaufen (BO 4.1.4 act. 44 ff.). Das Vertragsdokument trägt den Stempel der D._____ AG sowie die Unterschrift des Beschuldigten. In der Folge übergab J._____ der D._____ AG das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel. Mit Kaufvertrag vom 23. September 2019 wurde das Fahrzeug zu einem Preis von Fr. 24'890.00 an AF._____ verkauft, der vereinnahmte Mindesterlös in Höhe von Fr. 23'000.00 jedoch nicht an J._____ weitergeleitet (BO 4.1.4 act. 13 f. und 49 ff.). Das Geschäftskonto der D._____ AG bei der AB._____ wies zu diesem Zeitpunkt (am 27. September 2019) einen Minussaldo in Höhe von Fr. 14'179.79 aus (BO 1.4.1 act. 51). 5.1.4. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht den Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als erstellt. Die D._____ AG hatte sich mangels anderweitiger Abrede im Kommissionsvertrag mit J._____ verpflichtet, den vereinbarten Mindestverkaufserlös sofort nach Erhalt an J._____ weiterzuleiten. Aufgrund dieser Werterhaltungspflicht gilt das aus dem Verkauf des Fahrzeugs vereinnahmte Buch- bzw. Bargeld der D._____ AG als anvertraut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1). Ist der Vermögenswert – wie vorliegend – einer juristischen Person anvertraut, so gilt es auch als denjenigen natürlichen Personen anvertraut, die als Organ, Gesellschafter oder Mitarbeiter für die Unternehmung handeln (vgl. Art. 29 StGB), was auf den Beschuldigten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG augenscheinlich zutrifft. Indem er den vereinnahmten Verkaufserlös jedoch anderweitig verwendete bzw. die Verwendung anordnete, ohne gleichzeitig die finanziellen Mittel in entsprechender Höhe verfügbar zu haben, hat er den Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch von J._____ zu vereiteln und den entsprechenden Vermögenswert folglich veruntreut. Der Einwand des Beschuldigten, dass neben ihm auch seine Mitarbeiter, insbesondere AG._____ als Täter infrage kämen, zumal dieser selbständig auf das Geschäftskonto bei der AB._____ und damit auf die anvertrauten Vermögenswerte zugreifen konnte (vgl. BO 5.2.1 act. 71 ff. und 80 f.), ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 47). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Staatanwaltschaft ausgeführt, der Grund für seine Selbstanzeige liege darin begründet, dass er Autos von - 23 - Kunden verkauft habe, diesen jedoch dann den Erlös nicht habe ausbezahlen können. Er sei mit den Zahlen nicht mehr klargekommen und habe Gelder verschoben, indem er seine Kunden aus Verkäufen vorheriger Autos ausbezahlt habe. Irgendwann sei dieses Geschäftsmodell mangels Liquidität nicht mehr aufgegangen. Die Frage, ob es Mittäter gegeben habe, verneinte er ausdrücklich (vgl. BO 4.1.1 act. 2 ff.). Gestützt darauf ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der für das entsprechende Geschäftsmodell, ähnlich einem Schneeballsystem, federführend war. Deshalb sowie angesichts der Tatsache, dass es realitätsfremd erscheint, dass ein einfacher Mitarbeiter alleine über Beträge im hohen fünfstelligen Bereich verfügt haben soll, ist davon auszugehen, dass – sollte AG._____ oder ein anderer Mitarbeiter über die vereinnahmten Fr. 23'000.00 verfügt haben – dies im Auftrag des Beschuldigten geschah und die entsprechende Verfügung daher ihm zuzurechnen ist. Indem der Beschuldigte schliesslich bestätigt hat, dass er den für das verkaufte Fahrzeug vereinnahmten Betrag (abzüglich der Kommission) J._____ nie weitergeleitet hat, ist erstellt, dass dieser einen Vermögensschaden in entsprechender Höhe erlitten hat. Der objektive Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist folglich erfüllt. 5.1.5. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht sodann keine Zweifel bzw. ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der Beschuldigte war sich aufgrund des Kommissionsvertrages seiner Pflicht zur Weiterleitung des Verkaufserlöses (abzüglich der Provision) bewusst. Mit dem Verkauf des Fahrzeugs wusste er bzw. hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass der Anspruch von J._____ fällig wurde. Indem er den Verkaufserlös dennoch anderweitig verwendete bzw. verwenden liess, während er um die desolate Vermögenslage und die nicht vorhandene Liquidität der D._____ AG wusste, nahm er zumindest in Kauf, den obligatorischen Anspruch von J._____ zu vereiteln und ihn dadurch am Vermögen zu schädigen, um der D._____ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dass der Beschuldigte darauf hoffte, J._____ durch den Verkauf anderer Fahrzeuge oder mit Geld von der Bank auszahlen zu können (vgl. Anschlussberufungsantwort Rz. 50), lässt weder den Vorsatz noch die Bereicherungsabsicht entfallen, zumal die blosse Aussicht, das für den Ersatz benötigte Geld von Dritten zu erhalten, dafür nicht ausreicht (vgl. BGE 118 IV 27 E. 3b). Im Ergebnis ist daher auch der subjektive Tatbestand erfüllt. - 24 - 5.1.6. Gestützt auf das Vorstehende hat sich der Beschuldigte für den in Anklageziffer II.4.1 zur Anklage erhobenen Sachverhalt der Vermögens- veruntreuung schuldig gemacht. Seine Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.2. 5.2.1. In den Anklageziffern II.4.2-II.4.10 wird dem Beschuldigten hinsichtlich weiterer Fahrzeuge (Fahrzeuge Peugeot RCZ Turbo 200, Audi A7 Quattro 3.0 TDI, Maserati Ghibli, Audi A7 Quattro, Jaguar F-Pace 25d AWD, Audi Q7 3.0 TDI, BMW M135i xDrive, Audi RS Q3, Toyota GT86), die der D._____ AG aufgrund eines Kommissionsvertrags anvertraut wurden, jeweils ein mit Anklageziffer II.4.1 identischer Tatvorwurf, nämlich der Verkauf der Fahrzeuge und die anschliessende Vereitelung des Anspruchs auf den Verkaufserlös durch anderweitige Verwendung der Gelder bei fehlender Liquidität, gemacht. Die Vorinstanz erachtete auch in diesen Fällen die Anklagesachverhalte gestützt auf die edierten Vertragsdokumente, Bankbelege sowie die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn der Vermögens- veruntreuung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6-14). Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei von den einzelnen Tatvorwürfen freizusprechen. 5.2.2. Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zu den Anklagesach- verhalten und den ihnen zugrunde liegenden Kommissionsgeschäften nicht im Einzelnen geäussert, sondern bestreitet lediglich pauschal seine Täterschaft sowie den Vorsatz bzw. die Bereicherungsansicht (vgl. dazu Ziff. 5.1.1 hiervor). Da die Anklagen jeweils auf demselben Geschäfts- modell beruhen, für welches der Beschuldigte als Geschäftsführer der D._____ AG verantwortlich war, erübrigt sich an dieser Stelle, auf jedes Kommissionsgeschäft einzeln einzugehen. Vielmehr kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu Anklagesachverhalt II.4.1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.1 hiervor), wonach der Beschuldigte um den Verkauf der Autos und die fällig werdenden Weiterleitungsansprüche wusste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, jedoch im Wissen um die fehlende Liquidität die jeweiligen Verkaufserlöse anderweitig, namentlich zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendete und damit in Kauf nahm, die betroffenen Kunden nicht ausbezahlen zu können. - 25 - Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für die in den Anklageziffern II.4.2-II.4.10 umschriebenen Sachverhalte der Vermögens- veruntreuung schuldig zu sprechen, womit sich die Anschlussberufung des Beschuldigten als unbegründet erweist. 6. Sachveruntreuung 6.1. 6.1.1. In Anklageziffer II.5.3 wird dem Beschuldigten sodann zur Last gelegt, einen von der H._____ AG geleasten Porsche Panamera Turbo an N._____ zum Preis von Fr. 39'890.00 verkauft, den vereinnahmten Betrag jedoch nicht zur Herauslösung des Fahrzeuges aus dem Leasingvertrag, sondern für Forderungen anderer Gläubiger verwendet und dadurch den Anspruch der H._____ AG auf das ihr gehörende Fahrzeug bzw. den Verkaufserlös vereitelt zu haben, um sein Unternehmen unrechtmässig zu bereichern. Die Vorinstanz erachtete den umschriebenen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die edierten Vertragsdokumente sowie die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf der Sachveruntreuung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 19). Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch vom entsprechenden Tatvorwurf. Er bestreitet einerseits seine Täterschaft, andererseits die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens, zumal eine Umwandlung des Leasings in ein Darlehen erfolgt sei (vgl. Anschluss- berufungsbegründung Rz. 52 ff.). 6.1.2. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB wurden bereits unter Ziff. 5.1.2 hiervor dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Im Unterschied zur Vermögensveruntreuung ist das Tatobjekt der Sachveruntreuung jedoch ein anvertrauter körperlicher Gegenstand, den der Treunehmer mit der Verpflichtung empfängt, ihn in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.3). 6.1.3. 6.1.3.1. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht in Abrede, dass der von der D._____ AG geleaste Porsche an N._____ verkauft, der Verkaufserlös aber nicht zur Auflösung des Leasing-Vertrages mit der H._____ AG verwendet wurde (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 52 ff.). Er macht im Berufungs- verfahren jedoch geltend, nicht er, sondern sein Mitarbeiter AG._____ habe - 26 - das entsprechende Geschäft abgewickelt (vgl. Anschlussberufungs- begründung Rz. 52). Es ist zutreffend, dass die Anklage davon ausgeht, dass AG._____ am Verkauf des Porsches beteiligt war. Aufgrund der in den Akten befindlichen Dokumente lässt sich nicht mehr mit Sicherheit eruieren, ob der Beschuldigte oder AG._____ den Kaufvertrag und die Quittung unterzeichnet hat (BO 4.1.7 act. 104 ff.), zumal die Mitarbeiter des Beschuldigten solche Dokumente – auf Anweisung oder unter Billigung des Beschuldigten – unter Nachahmung seiner Unterschrift unterzeichnet haben (vgl. BO act. 1.7.26 act. 30, welches ein Video enthält, in welchem der Beschuldigte zeigt, wie er seine Unterschrift erstellt). Doch unabhängig davon, ob nun der Beschuldigte selbst oder sein Mitarbeiter die Verkaufsdokumente bzw. Quittungen unterzeichnet hat, folgt daraus ohnehin nicht, dass der Beschuldigte in das entsprechende Vorgehen nicht involviert gewesen wäre oder dieses gar nicht angeordnet hätte. Der Beschuldigte war Geschäftsführer der D._____ AG und sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er ungefähr bis ins Jahr 2018 – d.h. auch im Tatzeitpunkt – noch selbst Autos verkauft habe (GA act. 252). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte über den Verkauf eines Fahrzeuges dieser Preisklasse nicht informiert gewesen sein sollte. Darüber hinaus zeigt der WhatsApp- Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und AG._____, dass der Beschuldigte seinem Mitarbeiter quasi täglich detaillierte Anweisungen oder Erinnerungen zukommen liess, etwa über zu tätigende Zahlungen oder Anrufe (vgl. BO 1.7.26 act. 31 ff.; GA act. 264). Der Beschuldigte war deshalb – auch im Falle seiner Abwesenheit – sehr wohl über das Tagesgeschäft in seinem Unternehmen informiert. Seine Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahme deuten denn auch darauf hin, dass es sich wiederum um ein Geschäftsmodell des Beschuldigten handelte, über welches er schliesslich die Kontrolle verloren hat. Damals gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sowohl über die F._____ AG als auch von einer weiteren Firma Leasingfahrzeuge bezogen. Gemäss dem vom ihm eingereichten Beleg handelte es sich dabei um die H._____ AG (vgl. BO 4.1.1 act. 13). Er habe die Lagerfinanzierungsautos auf seine Firma genommen und die Raten bezahlt, dann habe er den Code (gemeint ist der Code 178 «Halterwechsel verboten» im Fahrzeugausweis) gelöscht, das Auto ausgehändigt und damit die Gläubiger bezahlt (BO 4.1.1 act. 3). So ist es zunächst auch im vorliegenden Fall mit dem Porsche geschehen, welchen er aus einem Leasingverhältnis eines Kunden herausgekauft hatte und dann in ein Leasingverhältnis mit der H._____ AG überführte, bevor er ihn an N._____ verkaufte, nur dass in diesem Fall die Leasinggesellschaft leer ausging (BO act. 4.1.7 101, 104 und 113, BO 5.2.5 act. 261). Wie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Vermögensveruntreuung erwähnt (vgl. oben), verneinte er damals die Frage, dass es Mittäter gebe (BO 4.1.1 act. 5). Indem er nun im Berufungsverfahren behauptet, sein - 27 - Mitarbeiter habe eigenmächtig gehandelt, widerspricht er einerseits seinen früheren Aussagen. Andererseits wäre angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise zu erwarten, dass der Beschuldigte nähere Angaben zum Sachverhalt macht, welche ihn entlasten könnten. Daraus, dass er sich unter den gegebenen Umständen jedoch in sämtlichen weiteren Einvernahmen nicht weiter dazu äusserte, sondern – was sein Recht ist – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, darf das Gericht jedoch seine Schlüsse ziehen, was im Ergebnis ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). Zusammenfassend bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass dem Beschuldigten beim Verkauf des Leasingfahrzeuges eine federführende Rolle zugekommen ist und sein Mitarbeiter lediglich bei der konkreten Abwicklung beteiligt war. 6.1.3.2. Das Leasingfahrzeug war der D._____ AG und damit dem Beschuldigten kraft seiner Organstellung (vgl. Art. 29 lit. a StGB) lediglich anvertraut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.3). Mit dem Verkauf eines Leasingfahrzeuges an eine Drittperson ohne Zustimmung der Leasinggeberin bringt der Leasingnehmer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich seinen Willen zur dauernden Enteignung der Eigentümerin zum Ausdruck und begeht damit einen unter dem Gesichtspunkt der Sachveruntreuung tatbestandsmässigen Treuebruch (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1). So trifft es auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschuldigte war gemäss den Vertragsbestimmungen der H._____ AG zwar berechtigt, den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen, jedoch nur unter Vergütung des Restwerts des Fahrzeugs (vgl. Anhang 2 in BO 5.4.3 act. 14). Entsprechend war zwar ein Verkauf des Fahrzeugs nicht schlechthin unzulässig, jedoch nur unter Vergütung des Restwerts, was vorliegend unterlieben ist. Vor diesem Hintergrund ist auch das (erneute) Vorbringen des Beschuldigten, es sei eine Umwandlung in ein Darlehen erfolgt, mit der Vorinstanz als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten (Anschluss- berufungsbegründung Rz. 54). Es kann dazu grundsätzlich auf die zutreffenden sowie detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 19.4.2). Diese hat ausführlich dargelegt, dass ein solches Vorgehen den klaren Vertragsbestimmungen des Leasingverhältnisses mit der H._____ AG zuwiderlaufen würde, wonach ein Verkauf des Leasingfahrzeuges ohne Tilgung sämtlicher Kosten nicht möglich ist (z.B. Anhang 2 in BO act. 5.4.3 14, gemäss welchem sich die D._____ AG verpflichtet, bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags den Restwert an die H._____ AG zu vergüten). Andererseits verfügte der Beschuldigte bereits über ein persönliches Darlehen bei der - 28 - H._____ AG, welches über eine Solidarbürgschaft sichergestellt wurde (BO act. 5.4.3 21). Entsprechend wusste der Beschuldigte – namentlich auch aus seinen Verhandlungen mit den Banken – dass ihm bzw. der D._____ AG ein Darlehen nicht ohne Sicherheit und jedenfalls nicht ohne Bonitätsprüfung gewährt werden würde. In jedem Fall kann eine Umwandlung eines Leasingverhältnisses in ein Darlehen – insbesondere angesichts der klaren Vertragsbestimmungen – nicht ohne Zustimmung der Leasinggeberin erfolgen. Dass ihm diese erteilt worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. BO 5.6.27 act. 21). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Verkauf des anvertrauten Porsches den Eigentumsanspruch der H._____ AG vereitelt und diesen somit veruntreut hat. Der H._____ AG ist dadurch ein Schaden entstanden, zumal sie weder das Fahrzeug noch den Verkaufserlös ersetzt erhalten hat. Damit ist der objektive Tatbestand der Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 6.1.4. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte sowohl um die Fremdheit des Fahrzeuges als auch um die Unzulässigkeit des Verkaufes ohne Herauslösung aus dem Leasingvertrag. Das erhellt nicht nur daraus, dass der Beschuldigte im Autohandel ein erfahrener Geschäftsmann war, sondern insbesondere auch aus dem Umstand, dass er das entsprechende Vorgehen anlässlich seiner Einvernahme nach seiner Selbstanzeige explizit erwähnt hat. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht, hat er doch das Leasinggeschäft über Monate hinweg weiterlaufen lassen, ohne sich um die Rückzahlung zu kümmern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt grundsätzlich die Möglichkeit hatte, die Verbindlichkeiten gegenüber der H._____ AG zu begleichen. Im Ergebnis ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 6.1.5. Gestützt auf das Vorstehende hat sich der Beschuldigte für den in Anklageziffer II.5.3 zur Anklage erhobenen Sachverhalt der Sach- veruntreuung schuldig gemacht. Seine Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.2. 6.2.1. In den Anklageziffern II.5.4-II.5.7 wird dem Beschuldigten hinsichtlich weiterer Fahrzeuge (Jaguar XF 5 OL V8, Audi A6 Av Quattro 2.88 FSI, Porsche Panamera Turbo, Audi A8 3.0 TDI), die der D._____ AG aufgrund eines Leasingverhältnisses anvertraut worden sind, jeweils ein mit Anklageziffer II.5.3 identischer Tatvorwurf, nämlich den Verkauf der - 29 - Fahrzeuge ohne Herauslösung derselben aus dem Leasingverhältnis, gemacht. Die Vorinstanz erachtete auch in diesen Fällen die Anklagesachverhalte gestützt auf die edierten Vertragsdokumente sowie die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn der Vermögensveruntreuung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 20-23). Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei von den einzelnen Tatvorwürfen freizu- sprechen. 6.2.2. Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zu den Anklage- sachverhalten und den ihnen zugrunde liegenden Leasingverhältnissen nicht im Einzelnen geäussert, sondern bestreitet lediglich pauschal seine Täterschaft sowie den Vorsatz bzw. die Bereicherungsansicht (vgl. dazu Ziff. 6.1.1 hiervor). Da die Anklagvorwürfe jeweils auf demselben Geschäftsmodell beruhen, für welches der Beschuldigte als Geschäfts- führer der D._____ AG verantwortlich war, erübrigt sich an dieser Stelle, auf jedes Geschäft einzeln einzugehen. Vielmehr kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Anklagesachverhalt II.5.3 verwiesen werden (vgl. Ziff. 6.1 hiervor), wonach der Beschuldigte um den unzulässigen Verkauf der Autos wusste und die jeweiligen Leasingverträge vorsätzlich nicht auflöste, um sich bzw. die D._____ AG unrechtmässig zu bereichern. Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für die in den Anklageziffern II.5.4-II.5.7 umschriebenen Sachverhalte der Sach- veruntreuung schuldig zu sprechen, wonach sich die Anschlussberufung des Beschuldigten als unbegründet erweist. 7. Betrug 7.1. 7.1.1. In Anklageziffer II.7.1 wird dem Beschuldigten zusammenfassend zur Last gelegt, er habe durch seinen Mitarbeiter AG._____ einen der D._____ AG auf Kommission anvertrauten Golf VI R am 29. Oktober 2019 zum Preis von Fr. 18'300.00 an O._____ verkauft. Nachdem dieser am 30. Oktober 2019 den Kaufpreis mittels Einzahlungsschein überwiesen hatte, habe der Beschuldigte damit andere Verbindlichkeiten der D._____ AG getilgt und sich unrechtmässig bereichert, anstatt dem Eigentümer den vereinbarten Verkaufserlös weiterzuleiten. Auch das Fahrzeug sei O._____ nie übergeben worden, womit diesem ein Vermögensschaden in Höhe des Kaufpreises entstanden sei. Der Beschuldigte habe dabei bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit O._____ gewusst, dass er ihm das Eigentum am fraglichen Fahrzeug nicht werde verschaffen können, weil ihm die finanziellen Mittel fehlten, um es dem Eigentümer abzukaufen. - 30 - Indem er ihm das Fahrzeug trotzdem verkauft und den Kaufpreis einkassiert habe, habe er O._____ folglich über seinen Erfüllungswillen arglistig getäuscht. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt sowie den Betrugstatbestand in objektiver Hinsicht als erfüllt, sprach den Beschuldigten jedoch mangels Täuschungsabsicht vom Vorwurf des Betruges frei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 26). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. 7.1.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 7.1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass die D._____ AG am 2. August 2019 mit der AM._____ GmbH einen Kommissionvertrag über das Fahrzeug VW Golf VI abgeschlossen und sich darin verpflichtet hat, den Golf für einen Mindesterlös von Fr. 17'500.00 zu veräussern (BO 4.3.1 act. 12). Am 29. Oktober 2019 hat O._____ einen Kaufvertrag über den Golf zum Preis von Fr. 18'300.00 unterzeichnet und den Kaufpreis am 4. November 2019 der D._____ AG mittels Einzahlungsschein überwiesen, das Fahrzeug wurde ihm jedoch nie übergeben (BO act. 4.2.1 act. 15 und BO 4.1.5 act. 50). 7.1.4. 7.1.4.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Täuschung muss der Vermögensdisposition vorangehen und für die Vermögensdisposition kausal sein. Der Beschuldigte hat in seiner Funktion als Organ und Geschäftsführer der D._____ AG O._____ nicht nur über die Eigentumsverhältnisse am genannten VW Golf, sondern auch hinsichtlich seines Erfüllungswillens betreffend den abgeschlossenen Kaufvertrag getäuscht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde O._____ bei Vertragsschluss - 31 - nicht offengelegt, dass die D._____ AG das Auto lediglich aufgrund eines Kommissionsgeschäfts in ihrem Besitz hatte und das Eigentum einer anderen (juristischen) Person zustand. Aufgrund des Auftretens der D._____ AG bzw. ihrer Mitarbeiter, welche das Fahrzeug im Internet inserierten, eine Probefahrt durchführten und die Verkaufsverhandlungen führten, sowie aufgrund von Ziff. 5 des Kaufvertrags, wonach das Eigentum am Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleibe, durfte O._____ davon ausgehen, dass das Fahrzeug im Eigentum der D._____ AG stand, was einer aktiven, konkludenten Täuschung gleichkommt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 26.4.2). Unabhängig davon täuschte der Beschuldigten in seiner Funktion als Organ und Geschäftsführer der D._____ AG auch hinsichtlich seines Erfüllungswillens, d.h. des Willens und der Möglichkeit, ihm das Eigentum am verkauften Fahrzeug zu verschaffen. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er, um den eingegangenen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommen zu können, den Golf zunächst von seiner Eigentümerin, der AM._____ GmbH, abkaufen musste (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Dabei entsprach es zwar grundsätzlich dem Geschäftsmodell der D._____ AG, das Eigentum an den auf Kommission gehaltenen Fahrzeugen erst nach deren Verkauf zu erwerben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Im Oktober 2019 fehlten dem Unternehmen angesichts der prekären finanziellen Lage, insbesondere der fehlenden Liquidität allerdings die Mittel dazu, worüber der Beschuldigte im Bilde war (vgl. dazu die Erwägungen zum Tatbestand der Misswirtschaft). Zwar hätte der Beschuldigte dazu durchaus den von O._____ überwiesenen Kaufpreis verwenden können. Angesichts der Tatsache, dass sich durch das vorgenannte Geschäftsmodell Forderungen anderer Gläubiger angehäuft hatten, ist jedoch davon auszugehen, dass er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigt hatte, den Kaufpreis nicht für den Erwerb des Golfs, sondern anderweitig zu verwenden, wie es denn auch tatsächlich geschehen ist. Mithin war der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich weder fähig noch gewillt, O._____ Eigentum am verkauften Golf zu verschaffen, weshalb er ihn konkludent über seinen Erfüllungswillen getäuscht hat. 7.1.4.2. Der Betrugstatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist unter anderem vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Falschangaben ist das Arglistkriterium erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder er nach den Umständen - 32 - voraussieht, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absehen wird (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat O._____ sowohl über die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges als auch über seinen Erfüllungswillen getäuscht, indem er mit ihm einem Kaufvertrag abschloss, obschon er wusste, dass er ihm das Eigentum am fraglichen Fahrzeug aufgrund fehlender Liquidität nicht werde verschaffen können. Während O._____ sich mittels Vorlage des Fahrzeugausweises zumindest über den Halter des Golfes – als Indiz für die Eigentumsverhältnisse und Grund für eine Nachfrage – hätte informieren können und deshalb Arglist nicht gemeinhin anzunehmen war, ist der fehlende Leistungswille des Beschuldigten als innere Tatsache grundsätzlich arglistig, weil vom Vertragspartner nicht überprüfbar. Arglist scheidet in solchen Fällen lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der Beschuldigte zur Erfüllung gar nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 147 IV 73 E. 3.3 und 4.2). Für O._____ war die finanzielle Schieflage der D._____ AG und der daraus folgende fehlende Erfüllungswille des Beschuldigten jedoch weder erkennbar noch mittels zumutbarer Nachforschungen überprüfbar. Darüber hinaus ist ihm auch kein leichtsinniges Handeln vorzuwerfen, indem er den Kaufpreis vor Übergabe des Fahrzeuges überwies, zumal ein solches Vorgehen im Occasionshandel nicht gemeinhin unüblich ist. Im Ergebnis ist auch das Arglisterfordernis zu bejahen. 7.1.4.3. Die Täuschung des Beschuldigten hatte zur Folge, dass O._____ irrigerweise davon ausging, die D._____ AG sei zur Übertragung des Eigentums am fraglichen Golf in der Lage sowie gewillt, ihre Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Indem er am 4. November 2019 im Hinblick auf den Vollzug dieses Kaufvertrags den Betrag von Fr. 18'300.00 auf das Geschäftskonto der D._____ AG überwies, ohne jedoch dafür eine Gegenleistung zu erhalten, entstand ihm ein irrtumsbedingter Vermögensschaden, welcher auf der anderen Seite der Bereicherung der D._____ AG entsprach, weshalb auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, des Vermögensschadens sowie der Stoffgleichheit und somit der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt sind. 7.1.5. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu - 33 - veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.2). Entgegen der Vorinstanz bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte O._____ wissentlich sowie willentlich getäuscht sowie mit Täuschungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte um die desolate finanzielle Situation seines Unternehmens und die Tatsache, dass er nicht die liquiden Mittel hatte, um den Golf von der AM._____ GmbH zu erwerben. Unter diesen Umständen kann ihm auch kein ernsthafter Erfüllungswille attestiert werden. Es bedurfte keiner besonderen Intelligenz, zu diesem Zeitpunkt zu erkennen, dass die D._____ AG ihre Geschäfte früher oder später werde einstellen müssen. Es handelte sich lediglich um eine Frage der Zeit, bis der Konkurs eröffnet würde. Indem der Beschuldigte dennoch einen Kaufvertrag abschloss, sich den Kaufpreis überweisen liess und diesen anschliessend für andere Verbindlichkeiten verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass O._____ einen Vermögensausfall in entsprechender Höhe erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Indem er das Geld ausserdem für andere Verbindlichkeiten der D._____ AG verwendete, hat er dieser einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen, wodurch sich seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Betruges auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 7.1.6. Gestützt auf das Vorstehende erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist gestützt auf Anklageziffer II.7.1 des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7.2. 7.2.1. In Anklageziffer II.7.2 wird dem Beschuldigten zusammenfassend zur Last gelegt, einen von der F._____ AG geleasten Range Rover zum Preis von gesamthaft Fr. 63'250.00 am 1. November 2019 an I._____ verkauft zu haben. Nachdem dieser am 5. November 2019 der D._____ AG Fr. 60'000.00 überwiesen habe, habe der Beschuldigte damit Verbindlichkeiten zweier anderer Gläubiger getilgt und sich dadurch unrechtmässig bereichert, anstatt damit das Fahrzeug aus dem Leasingvertrag herauszukaufen. In der Folge sei weder das Fahrzeug übergeben worden, noch sei der F._____ AG der Verkauf gemeldet oder das Leasingverhältnis gekündigt worden. Der Beschuldigte habe sodann bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gewusst, dass er ihm das - 34 - Eigentum am Range Rover nicht werde verschaffen können, weil ihm die finanziellen Mittel fehlten, das Fahrzeug aus dem Leasingvertrag herauszukaufen. Indem er ihm das Fahrzeug trotzdem verkauft und den Kaufpreis einkassiert habe, habe er I._____ folglich über seinen Erfüllungswillen arglistig getäuscht. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt sowie den Betrugstatbestand in objektiver Hinsicht als erfüllt, sprach den Beschuldigten jedoch mangels Täuschungsabsicht vom Vorwurf des Betruges frei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 27). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. 7.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass die D._____ AG und die F._____ AG am 14. August 2019 einen Leasingvertrag über einen Range Rover der Marke Land Rover geschlossen haben (BO 4.1.6 act. 30; BO 4.1.6 act. 4). Mit Kaufvertrag vom 1. November 2019 verkaufte die D._____ AG das besagte Fahrzeug an I._____ zu einem Preis von gesamthaft Fr. 63'250.00, wobei der Kaufvertrag die Unterschrift des Beschuldigten trägt (BO 5.1.1 act. 127; BO 4.1.6 act. 5). I._____ überwies am 5. November 2019 Fr. 60'000.00 auf das Geschäftskonto der D._____ AG, ohne den gekauften Range Rover jedoch je zu erhalten (BO 5.2.1 act. 167). Den Kaufpreis verwendete der Beschuldigte tags darauf zur Begleichung der Forderungen zweier anderer Gläubiger (BO 4.1.6 act. 6). 7.2.3. 7.2.3.1. Hinsichtlich der Täuschungshandlung kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu Anklageziffer II.7.1 verwiesen werden (vgl. Ziffer 7.1.4 hiervor). Wie bereits bei O._____ hat der Beschuldige auch bei I._____ einerseits den Anschein vermittelt, das Fahrzeug stehe im Eigentum der D._____ AG, obwohl es jemandem anderen gehörte (hier: einer Leasinggesellschaft). Andererseits hat er ihn über seinen Erfüllungswillen getäuscht, zumal er auch den Range Rover zunächst aus dem Leasingvertrag hätte herauslösen müssen, um seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommen zu können, was angesichts der finanziellen Verhältnisse der D._____ AG augenscheinlich illusorisch war. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass der Kaufpreis bereits am nächsten Tag vom Geschäftskonto der D._____ AG abgehoben und unter anderem für die Rückzahlung des Darlehens von AA._____ verwendet worden ist, ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss nicht die Absicht hatte, mit dem Kaufpreis das Fahrzeug aus dem Leasingverhältnis herauszulösen. Damit hat der Beschuldigte I._____ - 35 - sowohl über die Eigentumsverhältnisse als auch hinsichtlich seines Erfüllungswillens getäuscht. 7.2.3.2. Hinsichtlich des Arglisterfordernisses kann auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit Anklageziffer II.7.2 verwiesen werden: Der Beschuldigte hat auch I._____ arglistig über den Erfüllungswillen getäuscht. 7.2.3.3. I._____ überwies der D._____ AG in der irrigen Vorstellung, Eigentum am vereinbarten Fahrzeug zu erwerben, den Kaufpreis von Fr. 60'000.00 auf deren Geschäftskonto. In der Folge wurde ihm jedoch weder das Fahrzeug übergeben noch der Kaufpreis zurückerstattet. 7.2.4. Schliesslich kann auch in subjektiver Hinsicht auf die Ausführungen zu Anklageziffer II.7.1 verwiesen werden (vgl. dazu Ziffer 7.1.5 oben). Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar aufgrund des bereits geschilderten Geschäftsmodells der D._____ AG nicht unüblich, jedoch wusste der Beschuldigte um den finanziellen Engpass seines Unternehmens und dass ihm andere Gläubiger wie namentlich AA._____ mit ihren Forderungen im Nacken sitzen. Unter diesen Umständen wusste der Beschuldigte um die Möglichkeit, dass er I._____ das Eigentum am verkauften Fahrzeug nicht werde verschaffen können. Indem er den Kaufvertrag dennoch unterzeichnet, den Kaufpreis entgegen genommen sowie anderweitig verwendet hat, hat er zumindest in Kauf genommen, dass dieser einen Vermögensschaden in entsprechender Höhe erleiden werde. Dass er die F._____ gar nicht erst um eine Kaufofferte angefragt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), verdeutlicht zusätzlich, dass er hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen gehandelt hat. Indem er das Geld ausserdem für andere Verbindlichkeiten der D._____ AG verwendet hat, hat er dieser einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen, wodurch sich seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Betruges auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 7.2.5. Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich Anklageziffer II.7.2. als begründet und der Beschuldigte ist gestützt darauf wegen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 36 - 8. Strafzumessung 8.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst der im Berufungsverfahren unan- gefochten gebliebenen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betruges schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ohne die im Berufungsverfahren zusätzlich ergangenen Schuldsprüche – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit je vier Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von zusätzlichen Schuldsprüchen – eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre, während der Beschuldigte mit Anschlussberufung – im Falle einer Verurteilung – eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr beantragt. 8.3. Die Vorinstanz hat für die grobe Verkehrsregelverletzung eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit vier Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheits- strafe, ausgesprochen (Ziff. 5 bis 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Punkte wurden von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, weshalb diesbezüglich grundsätzlich das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). Davon ausgenommen ist jedoch die Höhe des Tagessatzes, wenn sich u.a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB verändert haben; diesfalls kann die Tagessatzhöhe auch dann erhöht werden, wenn die Geldstrafe nur vom Beschuldigten angefochten worden ist (BGE 144 IV 198). Der Beschuldigte beantragt für die grobe Verkehrsregelverletzung eine bedingte Geldstrafe von 50 (sic!) Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots weder auf die Sanktionsform der Geldstrafe noch den von der Vorinstanz dafür gewährten bedingten Strafvollzug zurückzukommen. Nachdem sich die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen am untersten Ende des Strafrahmens befindet, eine Herabsetzung vom Beschuldigten nicht beantragt wird (im Gegenteil hat er eine mehr als doppelt so hohe Geldstrafe beantragt) und eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots wiederum ausgeschlossen ist, hat es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen sein - 37 - Bewenden. Zu prüfen ist jedoch die Tagessatzhöhe, die Dauer der Probezeit und die Verbindungsbusse (siehe dazu unten). 8.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.5. Das Gesetz sieht für die Misswirtschaft, die Unterlassung der Buchführung, die Veruntreuungen und die Betrüge als Sanktion alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb aus spezialpräventiver Sicht nicht gesagt werden kann, dass für alle vom Beschuldigten begangenen Straftaten einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Wie jedoch nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt wird, kommt aufgrund der jeweiligen Schwere des Tatverschuldens nur hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe infrage, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, während für die Misswirtschaft, die Unterlassung der Buchführung, die Veruntreuungen und die Betrüge je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 8.6. 8.6.1. Die Einsatzstrafe ist für die begangene Misswirtschaft als – bei gleichem Strafrahmen wie der Veruntreuung sowie dem Betrug – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sieht alter- nativ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangs- punkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelik- te dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögens- verfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6). - 38 - Der Beschuldigte hat seine Pflichten als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG in Bezug auf die Finanzkontrolle und Finanzplanung arg vernachlässigt. Zwar hat er bis Ende des Geschäftsjahres 2018 einen externen Buchhalter mit der Führung der Bücher beauftragt, jedoch weder diesen noch den intern für die Weiterleitung der Belege zuständigen Mitarbeiter im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten überwacht oder kontrolliert. Durch die unvollständig sowie mangelhaft geführten Bücher war die tatsächliche Finanzlage des Unternehmens im Ergebnis nicht ersichtlich; für das Jahr 2019 wurde bereits keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchhaltung mehr geführt. Dennoch hat der Beschuldigte mit der D._____ AG weiter am Wirtschaftsverkehr teilgenommen und sich selbst angesichts der aufkommenden Zahlungsschwierigkeiten nicht um ein klares Bild der Finanzlage gekümmert. Indem er erst im November 2019 den Richter benachrichtigt hat sowie durch weitere unhaltbare Geschäftsentscheide (Kauf eines Ferrari Superfast, Aufnahme von Darlehen zu geradezu wucherischen Zinsen) hat er die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung seines Unternehmens weiter verschlimmert. Im Konkurs der D._____ AG blieben Forderungen in Betrag von rund Fr. 600'000.00 ungedeckt (BO 2.4.1 act. 7 ff.). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem vergleichs- weise schwerwiegenden Taterfolg auszugehen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung daraus ableiten, dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und keinerlei Vorkenntnisse in der Buch- oder Unternehmensführung ausweisen kann. Vielmehr zeugt es von einem nicht unerheblichen Mass an Unbekümmertheit sowie Verantwortungslosigkeit, mit einem Unternehmen am Wirtschaftsleben teilzunehmen, im Wissen darum, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Beschuldigte hat zwar mit der AE._____ GmbH Unterstützung beigezogen, es anschliessend jedoch versäumt, die Oberaufsicht über deren Tätigkeit sowie den Geschäftsgang auszuüben. Als Beweggrund dafür gab der Beschuldigte letztlich seine eigene Nachlässigkeit bzw. Faulheit an. Damit hat er jedenfalls elementare Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung ausser Acht gelassen. Dennoch ist die Art und Weise seines Handelns nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen, sollen damit doch lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden nur geringfügig, darf doch von einem Geschäftsführer und einzigem Verwaltungsrat erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert. - 39 - Insgesamt ist für die Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 8.6.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Unterlassung der Buchführung, die Veruntreuungen und Betrüge in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 8.6.2.1. In Bezug auf die Unterlassung der Buchführung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 166 sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 166 StGB soll gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens stets vollständig ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Geschützt wird mit Art. 166 StGB der Anspruch der Gläubiger, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Zudem sollen die zivilrechtlichen Normen, die der Sicherstellung der Buchführung und damit der Dokumentation des Vermögensstands eines Unternehmens im Interesse der beteiligten Personen dienen, strafrechtlich geschützt werden (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 166 StGB). Der Beschuldigte war als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle und Finanzplanung des Unternehmens zuständig. Dazu gehört insbesondere auch die Buchführung. Da die Bücher im Geschäftsjahr 2018 jedoch nur mangelhaft und im Jahr 2019 gar nicht mehr erstellt wurden, war die tatsächliche Vermögenslage des Unternehmens intransparent. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über die Buchhaltung die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft bewusst hätte verschleiern wollen, vielmehr ist sein Handeln bzw. seine Untätigkeit primär auf mangelnde Kenntnisse sowie fehlendes Enga- gement zurückzuführen. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu - 40 - beachten, dass die Unterlassung der Buchführungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Misswirtschaft steht, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Unterlassung der Buchführung um 3 Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 8.6.2.2. In Bezug auf die Veruntreuungen ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sieht alter- nativ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Er schützt in erster Linie das Vermögen (vgl. SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 2 zur Art. 138 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Wesentliches Merkmal bei der Veruntreuung nach Art. 138 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Vertrauen, setzt der Tatbestand doch das Anvertrautsein eines Vermögensbestand- teils und damit ein Vertrauensverhältnis voraus, welches in der Folge missbraucht wird. Deshalb ist bei der Veruntreuung der Deliktsbetrag zwar ein Kriterium für die Strafzumessung, jedoch nicht vorwiegend oder gar allein ausschlaggebend. Bei der Strafzumessung wird das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als Verschuldenskriterium zugrunde gelegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 9.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 4.2.6). Der Beschuldigte hat in insgesamt 15 Fällen Vermögenswerte oder Fahrzeuge veruntreut, welche ihm bzw. der D._____ AG aufgrund eines Kommissionsverhältnisses oder eines Leasingvertrages anvertraut waren. Das Vertrauensverhältnis gründete damit in beiden Fallgruppen auf einem rein obligatorischen Anspruch im Kontext einer geschäftlichen Beziehung, was unter Verschuldensgesichtspunkten weniger stark ins Gewicht fällt, als wenn eine persönliche Beziehung zu den Geschädigten bestanden hätte. Dabei wiegt der Vertrauensverstoss bei den aus den Leasingverträgen veruntreuten Fahrzeugen etwas schwerer, zumal diesbezüglich im Gegensatz zu den jeweils einmaligen Kommissionsverträgen eine vorbestehende Geschäftsbeziehung zu den Leasinggebern bestanden hatte. Abgesehen davon wiegen die vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen aufgrund der jeweils gleichen Konstellationen sowie der jeweils identischen Vorgehensweise unter diesem Gesichtspunkt in etwa gleich schwer. Mit Blick auf das Verschulden kann es aber dennoch nicht einerlei sein, ob der Beschuldigte jeweils Fr. 15'264.55 (was dem geringsten Deliktsbetrag entspricht) oder Fr. 47'814.25 (was dem höchsten Deliktsbetrag entspricht) veruntreut hat, zumal es sich beim Tatbestand der Veruntreuung um ein Vermögensdelikt handelt und sich der Taterfolg deshalb keinesfalls im Ausmass des Vertrauensmissbrauchs allein erschöpft. Dem Deliktsbetrag - 41 - ist daher im Rahmen der Verschuldensbestimmung ebenfalls ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Im Jahr 2019 betrug das durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte Fr. 6'609.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November 2021). Der Beschuldigte hat entsprechend selbst im geringfügigsten Fall mehr als das Doppelte, im schwerwiegendsten Fall mehr als das Siebenfache des durchschnittlich verfügbaren Monatsein- kommens eines ganzen Privathaushalts veruntreut. Bereits der Betrag von Fr. 15'264.55 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bagatellisieren, sondern ist als erheblich zu qualifizieren, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Ausgehend von den Deliktsbeträgen zwischen Fr. 15'264.55 bis hin zu Fr. 47'814.25 ist der jeweilige monetäre Taterfolg als nicht mehr leicht bis hin zum oberen Spektrum von mittelschwer einzustufen. Was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, ist der Beschuldigte nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Sein Handeln war weder von langer Hand geplant oder besonders raffiniert, noch hat er seine Opfer gezielt ausgesucht und dabei eine besondere Verletzlichkeit oder Wehrlosigkeit ausgenutzt. Zudem hat er auch im Nachhinein nicht versucht, seine Handlungen zu verschleiern, was an der Erfüllung des Tatbestands jedoch nichts ändert und sich somit neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat – auch wenn die Bereicherung nicht in erster Linie bei ihm persönlich, sondern dem von ihm zu 100 % beherrschten Unternehmen eingetreten ist – aus rein monetären und damit aus egoistischen Motiven gehandelt, was sich – da jedem Vermögensdelikt immanent und bei der Veruntreuung bereits durch das Tatbestands- merkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst – jedoch nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte sodann über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Zwar befand sich sein Unternehmen im Tatzeitpunkt bereits in wirtschaftlicher Schieflage, was ihn gemäss eigener Aussage auch psychisch belastet habe. Nichtsdestotrotz war das Handeln des Beschuldigten nicht durch eine akute, persönliche Notlage bestimmt. Je leichter es ihm jedoch gefallen wäre, die fremden Eigentumsinteressen hinsichtlich der ihm anvertrauten Vermögenswerte und Fahrzeuge zu respektieren und vom deliktischen Verhalten Abstand zu nehmen, desto höher ist seine Entscheidung dagegen zu werten (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), was sich verschuldenserhöhend auswirkt. - 42 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe jeweils von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, was für die insgesamt 15 Tatbegehungen jeweils eine Einzelstrafe zwischen acht Monaten Freiheitsstrafe für das geringfügigste Delikt bis hin zu 16 Monaten für das schwerwiegendste Delikt rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Veruntreuungen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von neuem fasste – sowie den übrigen Vermögensdelikten ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldanteil der Veruntreuungen geringer zu veranschlagen ist. Andererseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, dass es zu einer Vielzahl von insgesamt 15 Veruntreuungen gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Veruntreuungen um 24 Monate auf 45 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. - 43 - 8.6.2.3. In Bezug auf die Betrüge ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat zwei Kunden der D._____ AG jeweils unter arglistiger Vorspiegelung seines Erfüllungswillens ein Fahrzeug verkauft, den Kaufpreis kassiert und anschliessend für anderweitige Verbindlichkeiten verwendet, ohne das versprochene Fahrzeug je abzuliefern. Bei den vereinnahmten Beträgen von Fr. 18'300.00 bzw. Fr. 60'000.00 handelt es sich jeweils um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Der Taterfolg ist daher in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als nicht mehr leicht bzw. mittelschwer einzustufen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Betrugs- tatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Das Vorgehen zeugt, auch wenn es sich nicht um spontane, sondern geplante Täuschungen handelte, weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften, was sich allerdings nicht verschuldensmindernd, sondern – wie grundsätzlich beim Ausbleiben verschuldenserhöhender Umstände – neutral auswirkt. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er auch hinsichtlich der zwei Betrüge verfügte, zu berücksichtigen. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zur Veruntreuung verwiesen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bzw. mittelschweren Tatverschulden und einer dafür ange- messenen Einzelstrafe von einem bzw. zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Betrügen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von neuem fasste – und den übrigen - 44 - Vermögendelikten ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldanteil der Betrüge geringer zu veranschlagen ist. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Betrüge um 15 Monate auf 60 Monate bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 8.6.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der heute 40- jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten keine weiteren Aspekte, welche im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen wären. Erheblich strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte selbst war, der das Strafverfahren initiiert und sein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht hat, wobei er bereits diverse Unterlagen einreichte. Durch seine Initiative sowie sein kooperatives Verhalten im Rahmen des Untersuchungsverfahrens hat der Beschuldigte das Verfahren wesentlich erleichtert, was ihm Rahmen der Strafzumessung zugute zu halten ist. Nichtsdestotrotz kommt eine Strafreduktion, wie sie im Falle eines von Beginn an nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre, nicht in Betracht, zumal der Beschuldigte auch noch im Berufungsverfahren zahlreiche – teilweise erstinstanzlich bereits anerkannte – Schuldsprüche nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht bestritten und die Anerkennung diverser Zivilforderungen widerrufen hat (vgl. dazu unten). Was die übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, so ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegend nicht ersichtlich. Es ist zwar unbestritten, dass der Strafvollzug eine Belastung für den Beschuldigten und seine beiden Kinder darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater zweier minderjähriger Kinder ist, führt deshalb noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Auch er hat die Konsequenzen einer Straftat, den Strafvollzug, zu erdulden (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche liegen hier nicht vor, zumal sich hauptsächlich die Mutter der beiden Kinder um diese kümmert und den Grossteil des Familieneinkommens erwirtschaftet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). - 45 - Gestützt auf das Vorstehende rechtfertigt es sich, die die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren aufgrund der positiven Täterkomponente um 1 ½ Jahre auf 3 ½ Jahre zu reduzieren. 8.6.4. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 8.7. 8.7.1. Auf die für die grobe Verkehrsregelverletzung ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen und den dafür gewährten bedingten Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. Zu prüfen ist aufgrund der Anträge des Beschuldigten jedoch die Höhe des Tagessatzes, die Dauer der Probezeit sowie die Verbindungsbusse. 8.7.2. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren insoweit verändert, als dass der Beschuldigte und seine Ehefrau wieder einen gemeinsamen Haushalt führen und Eltern einer zweiten Tochter geworden sind. Darüber hinaus geht die Ehefrau des Beschuldigten erneut einer Erwerbstätigkeit nach und verdient den Aussagen des Beschuldigten zufolge monatlich Fr. 6'800.00, während sein Einkommen Fr. 3'700.00 beträgt. Somit entfällt zum aktuell massgebenden Zeitpunkt der Unter- stützungsabzug für die Ehefrau und ist ein Unterstützungsabzug für die beiden Kinder auf die Hälfte zu begrenzen. Bei einem Pauschalabzug von seinem Einkommen von Fr. 3'700.00 von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen und einem Unterstützungsabzug von insgesamt 13.75 % für die beiden Kinder ist die Tagessatzhöhe auf gerundet Fr. 85.00 festzusetzen (zum in dieser Konstellation nicht geltenden Verschlechterungsverbot siehe oben). 8.7.3. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre festgesetzte Probezeit kann – entgegen dem Beschuldigten, der eine dem gesetzlichen Minimum entsprechende Probezeit von zwei Jahren beantragt hat – nicht herabgesetzt werden. Mit der Vorinstanz bestehen nicht - 46 - unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Auch wenn sich seine persönlichen Verhältnisse stabilisiert haben, nachdem er und seine Frau wieder im gleichen Haushalt leben und ein zweites Kind auf die Welt gekommen ist, so muss sich erst noch weisen, ob dies auch geeignet sind, ihn vor erneuter Delinquenz abzuhalten, zumal seine berufliche Situation nicht nachhaltig gesichert erscheint. Vor allem aber hat sich der Beschuldigte nur teilweise als einsichtig und reuig gezeigt. So hat er auch noch im Berufungsverfahren mehrere – teilweise erstinstanzlich bereits anerkannte – Schuldsprüche nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht bestritten und die Anerkennung diverser Zivilforderungen widerrufen. Unter diesen Umständen erweist sich die Probezeit von vier Jahren als angemessen, wobei eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage kommt. 8.7.4. Mit der Vorinstanz ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des gerade noch leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), kann die von der Vorinstanz auf Fr. 300.00 festgesetzte Verbindungsbusse unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits kommt eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von dem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tages- satz von Fr. 85.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 8.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 85.00, d.h. Fr. 1'700.00, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 4 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen. - 47 - 9. Landesverweisung Die Vorinstanz hat von einem fakultativen Landesverweis gemäss Art. 66abis StGB abgesehen, was seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 30). Entsprechend dem Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf nicht zurückzukommen und keine (nicht obligatorische) Landesverweisung auszusprechen. 10. Beschlagnahmungen und Ersatzforderung 10.1. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens wurden Fr. 5'140.00 auf einem Bankkonto bei der BA._____ AG, lautend auf die D._____ AG, beschlagnahmt. Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten unter anderem mit beschlagnahmten Vermögens- werten verrechnen. Der Beschlagnahme unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen des Beschuldigten (vgl. Art. 268 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme aber auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (bzw. dem Beschuldigten) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist («Durchgriff»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 mit Hinweisen auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4). Der Beschuldigte war Alleineigentümer, Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat der D._____ AG. Er hat – wie er anlässlich der Berufungsverhandlung abermals bestätigt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19), die rechtliche Selbstständigkeit seiner Gesellschaft nicht beachtet. Eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der D._____ AG wäre unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich, weshalb die Voraussetzungen für einen «Durchgriff» gegeben sind und sich die Verwendung der bei der D._____ AG beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kostendeckung ohne Weiteres als zulässig erweist. 10.2. Die Vorinstanz hat von einer Ersatzforderung zugunsten des Staates infolge Unverhältnismässigkeit abgesehen, worauf in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 48 - 11. Zivilforderungen 11.1. Während der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren noch diverse Zivilansprüche (betreffend E._____, AC._____, BB._____, K._____, BC._____, M._____ GmbH) anerkannt hat, lässt er diese Anerkennung im Berufungsverfahren widerrufen und beantragt die Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg. 11.2. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen (z.B. Willensmängel) der Beschuldigte auf eine von ihm im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte Zivilklage (vgl. Art. 124 Abs. 3 StPO) im Berufungs- verfahren zurückkommen kann. Denn selbst wenn ein Rückkommen als zulässig erachtet würde, könnte dies nichts an den durch die Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen ändern. 11.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. 11.4. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB zum Nachteil der Privatkläger, die im vorinstanzlichen Verfahren eine Zivilklage eingereicht haben und denen eine Schadenersatzforderung zugesprochen worden ist, verurteilt. Der Beschuldigte hat die ihm von den Privatklägern anvertrauten Vermögenswerte bzw. Fahrzeuge veruntreut (siehe im Einzelnen die obigen Erwägungen zur Vermögens- und Sachveruntreuung), wodurch die betroffenen Privatkläger in entsprechendem Mass vom Beschuldigten schuldhaft und kausal an ihrem Vermögen geschädigt worden sind. Diesen Privatklägern haftet der Beschuldigte aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR, unabhängig davon, ob die der Veruntreuung zugrunde- liegenden Verträge zivilrechtlich mit der D._____ AG als Vertragspartnerin - 49 - abgeschlossen worden sind. Der Beschuldigte haftet aus Delikt, nicht aus Vertrag. Eines «Durchgriffs» braucht es bei der deliktischen Haftung in dieser Konstellation entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 33.2) und dem Beschuldigten (vgl. Eingabe vom 10. Januar 2024 S. 6; Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung Rz. 78 ff.) nicht. Im Gegenteil ist zu beachten, dass Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, gar nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein können (BGE 148 IV 432). Der Beschuldigte hat die von der Vorinstanz zugesprochenen Schaden- ersatzansprüche im Übrigen und insbesondere in ihrer Höhe nicht beanstandet, weshalb darauf nicht im Einzelnen zurückzukommen ist, zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 12. 12.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträge vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft grösstenteils (mit Ausnahme des beantragten Schuldspruchs wegen Gläubigerbevorzugung obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 12.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an - 50 - zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 50.4 Stunden erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der amtliche Verteidiger hat für die Ausarbeitung der Anschluss- berufungsberufungsbegründung sowie der Plädoyernotizen einen Aufwand von gerundet 20 Stunden und 10 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint – selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Akten des Untersuchungsverfahrens umfangreich waren und der Verteidiger erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingesetzt worden ist – als zu hoch. Zwar musste sich der Verteidiger zunächst einmal mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut machen, was einen höheren Aufwand für Aktenstudium sowie die Ausarbeitung der Anschlussberufungserklärung rechtfertigt. Indessen ist dieser Aufwand für die Ausarbeitung der entsprechenden Begründungen nicht erneut zu vergüten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf lediglich vier Tatvorwürfe und insgesamt vier Seiten beschränkt hat, was den dafür erforderlichen Aufwand sowie den Aktenumfang erheblich eingeschränkt hat. Schliesslich ist zu vermerken, dass der Beschuldigte die von ihm verlangten Freisprüche bezüglich des Tatbestands der mehrfachen Veruntreuung nicht für jeden Anklage- sachverhalt einzeln, sondern allgemein für sämtliche dieser Tatvorwürfe begründet hat, weshalb sich auch der diesbezüglich angemessene Aufwand in Grenzen gehalten hat. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die insgesamt 20 Stunden, welche für die Anschlussberufungsbegründung, sowie die rund 10 Stunden, welche für die Ausarbeitung der Plädoyernotizen geltend gemacht worden sind, jeweils um die Hälfte zu reduzieren. Gesamthaft ergibt sich daraus ein angemessener Aufwand von rund 35 Stunden, wovon 2.7 Stunden à Fr. 200.00 (Stundenansatz bis zum 31. Dezember 2023) und 32.3 Stunden à Fr. 220.00 (Stundenansatz seit 1. Januar 2024) zu entschädigen sind. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 193.90 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % (2023) bzw. 8.1 % (2024) resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 8'500.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 51 - 13. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ihm können auch bei einem Teilfreispruch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Tatvorwurf der Gläubiger- bevorzugung, einzelnen Tatvorwürfen der Veruntreuung sowie jenem des Betruges freigesprochen. Da die jeweiligen Tatvorwürfe jedoch allesamt das Handeln des Beschuldigten als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D._____ AG betreffen, somit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in einem engen Zusammenhang standen und folglich sämtliche Ermittlungshandlungen zur Abklärung des Sachverhalts notwendig waren, hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zurecht die gesamten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 22'805.00 auferlegt. 13.2. Die der früheren amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 33'318.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14. Die vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigungen der Privatkläger wurden im Berufungsverfahren für den Fall der Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 52 - 15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 53 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Gläubigerbevorzugung (betr. Anklageziffer II.2) - der Veruntreuung (betr. Anklageziffer 4.11, 4.12, 5.1, 5.2, 5.8 und 6.1) [in Rechtskraft erwachsen] 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, - der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (betr. Anklageziffer 4.1-4.10 und 5.3-5.7), - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (betr. Anklageziffer 7.1, 7.2). - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 85.00, d.h. Fr. 1'700.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird keine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB angeordnet. - 54 - 5. 5.1. Das sichergestellte Bargeld auf dem Bankkonto Nr. aaa (IBAN bbb) bei der BA._____ AG, lautend auf die D._____ AG (Kontostand per 26. Juni 2020: Fr. 5'140.00), wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB abgesehen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, E._____ Fr. 37'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Oktober 2019 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der F._____ AG Fr. 74'930.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage der F._____ AG auf den Zivilweg verwiesen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der H._____ AG Fr. 93'469.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2020 zu bezahlen. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, I._____ Fr. 52'050.00 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. 6.5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage von BF._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, AC._____ Fr. 20'500.00 zu bezahlen. 6.8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, J._____ Fr. 23'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2019 zu bezahlen. 6.9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, AD._____ Fr. 20'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2019 zu bezahlen. - 55 - 6.10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, BB._____ Fr. 45'000.00 zu bezahlen. 6.11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, K._____ Fr. 38'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2019 zu bezahlen. 6.12. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage von BD._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.13. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage von O._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, L._____ Fr. 15'500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage von L._____ auf den Zivilweg verwiesen. 6.15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, BL._____ Fr. 41'000.00 zu bezahlen. 6.16. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage von BE._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der M._____ GmbH Fr. 32'000.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten mit Fr. 22'805.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 9'850.00) auferlegt. - 56 - 8.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 33'318.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der H._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'812.35 zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, I._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 9.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, J._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'947.95 zu bezahlen. 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, BB._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'522.10 zu bezahlen. 9.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, K._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. - 57 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert