Für das erstinstanzliche Verfahren machte die Verteidigung einen Stundenaufwand von insgesamt rund 17 Stunden geltend und beantragte eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) im Gesamtbetrag von Fr. 4'210.25. Dieses Honorar erscheint angemessen und ist antragsgemäss zu entschädigen. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.