Vor Vorinstanz war der Beschuldigte privat verteidigt. Ausgangsgemäss hat er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT; § 13 AnwT), wobei der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Für das erstinstanzliche Verfahren machte die Verteidigung einen Stundenaufwand von insgesamt rund 17 Stunden geltend und beantragte eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) im Gesamtbetrag von Fr. 4'210.25.