Eine umfangreiche Instruktion war im Berufungsverfahren nicht mehr nötig. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Verteidiger mit den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits vertraut war, er im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgte und er sich im Wesentlichen darauf beschränken konnte, die schon erstinstanzlich vorgetragenen Argumente im Berufungsverfahren nochmals vorzubringen und geringfügig anzureichern, erscheint ein Aufwand im Berufungsverfahren von insgesamt 10 Stunden angemessen. Dieser Aufwand ist gestützt auf § 9 Abs. 3bis AnwT mit Fr. 220.00 pro Stunde zu vergüten.