4.2. Der amtliche Verteidiger ist für den Aufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Nachdem er im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Die Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 umfasste 2 Seiten, die Berufungsbegründung vom 19. August 2024 erstreckte sich auf rund 16 Seiten und die Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 enthielt 4 Seiten. Hinzu kommt der Aufwand für das Studium der Eingaben der Staatsanwaltschaft, die mit rund 6 Seiten ebenfalls relativ kurz ausgefallen sind. Eine umfangreiche Instruktion war im Berufungsverfahren nicht mehr nötig.