3.5. Zusammenfassend ist von einer anlassfreien und damit rechtswidrigen Personenkontrolle bzw. Beweiserhebung auszugehen mit der Folge, dass sich die daraus und aus den Folgeabklärungen ergebende Erkenntnis, dass der Beschuldigte möglicherweise eine Eingrenzungsverfügung missachtet habe, prozessual nicht verwertbar ist. Da vorliegend keine schwere Straftat zur Debatte steht, kann offen bleiben, ob von einem absoluten oder relativen Beweisverwertungsverbot auszugehen ist (vgl. Art. 141 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist von Schuld- und Strafe freizusprechen.