Zum einen lässt sich den Akten gerade nicht entnehmen, dass die Polizisten in der Folge sich aus diesen Gründen zur Personenkontrolle des Beschuldigten veranlasst sahen. Zum anderen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Konstellation ein zumindest vager Verdacht ergeben könnte, der Beschuldigte stehe als Beifahrer im Zusammenhang mit einer Straftat oder von ihm gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung aus.