An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Vorinstanz nichts, für die Polizisten habe sich bei der anlässlich einer Patrouillenfahrt erfolgten Kontrolle des Fahrzeuglenkers eine merkwürdige Konstellation von Lenker, Halter und Kontrollschild ergeben. Zum einen lässt sich den Akten gerade nicht entnehmen, dass die Polizisten in der Folge sich aus diesen Gründen zur Personenkontrolle des Beschuldigten veranlasst sahen.