Dies deutet auf eine anlassfreie Kontrolle des Beschuldigten als Beifahrer hin. Der Klammerzusatz des Betreffs, wonach die Anhaltung zwecks Abklärung einer «Eingrenzung Kt. LU» erfolgte, würde im Übrigen nur dann einen Sinn ergeben, wenn den Polizisten im Voraus bekannt gewesen wäre, dass der Beschuldigte mit einer ausserkantonalen Eingrenzung belegt ist. Dagegen sprechen jedoch die Ausführungen auf Seite 2 des Rapports, wo unter «1. Einleitung» ausgeführt wird, sachdienliche Abklärungen (nach der Personenkontrolle) hätten ergeben, dass der Beschuldigte mit einer Eingrenzung belegt sei.