Insbesondere werden im Rapport keinerlei Begleitumstände erwähnt, die einen objektiv nachvollziehbaren (auch nur vagen) Verdacht begründen könnten, der Beschuldigte stehe im Zusammenhang mit einer Straftat oder von ihm gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung aus. Der Betreff des Rapports «Anhaltung zwecks Abklärungen bezüglich gültiger Ripol Ausschreibung (Eingrenzung Kt. LU)» deutet zudem darauf hin, dass das Ergebnis der Überprüfung im Ripol als Grund für die Überprüfung (nämlich die Eingrenzung) vor- bzw. nachgeschoben werde. Dies deutet auf eine anlassfreie Kontrolle des Beschuldigten als Beifahrer hin.