Für die Kontrolle des Beschuldigten als Beifahrer bedurfte es dagegen eines sachlichen Grundes (z.B. ein verdächtiges Verhalten oder ein sich aus der Örtlichkeit oder den sonstigen Umständen ergebender Hinweis auf eine Straftat oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung), wobei ein solcher weder ersichtlich ist noch sich aus den Akten ergibt. Insbesondere werden im Rapport keinerlei Begleitumstände erwähnt, die einen objektiv nachvollziehbaren (auch nur vagen) Verdacht begründen könnten, der Beschuldigte stehe im Zusammenhang mit einer Straftat oder von ihm gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung aus.