Soweit die Ausweiskontrolle dem Lenker des Fahrzeuges galt, durfte sie ohne Verdachtsmomente bezüglich einer Straftat erfolgen. Für die Kontrolle des Beschuldigten als Beifahrer bedurfte es dagegen eines sachlichen Grundes (z.B. ein verdächtiges Verhalten oder ein sich aus der Örtlichkeit oder den sonstigen Umständen ergebender Hinweis auf eine Straftat oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung), wobei ein solcher weder ersichtlich ist noch sich aus den Akten ergibt.